Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen mit 7.800 EUR ausgepreisten PKW und leistete vereinbarungsgemäß eine Barzahlung von 400 EUR. Darüber hinaus übergab er der Klägerin ein Leasingfahrzeug, dessen „Rückkaufwert" vom Leasinggeber mit 7.400 EUR bekannt gegeben worden war. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte das Leasingfahrzeug vor Übergabe an die Klägerin von der Leasinggesellschaft ankaufen solle. Als sich nach Übergabe dieses Fahrzeugs an die Klägerin herausstellte, dass ein solcher Ankauf nicht vorgenommen worden war, erwarb die Klägerin das Fahrzeug um
7.400 EUR von der Leasinggesellschaft. Damit waren die Ansprüche der Leasinggesellschaft gegenüber dem Beklagten erfüllt, nachdem der „Auflösewert" 9.037,21 EUR betragen hatte und ein „Depot" von 1.637,20 EUR davon in Abrechnung gebracht worden war. Die Klägerin begehrte vom Beklagten 7.400 EUR samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe dem Beklagten ein Fahrzeug um 7.800 EUR verkauft, worauf eine Barzahlung von 400 EUR geleistet worden sei. Der Beklagte sei der Vereinbarung, das „als Anzahlung" auf den Kaufpreis zu übergebende Leasingfahrzeug vorher anzukaufen, nicht nachgekommen, weshalb noch ein restlicher Kaufpreis von 7.400 EUR offen sei.
Der Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei nicht vereinbart worden, dass er das Leasingfahrzeug vom Leasinggeber ankaufen sollte. Vielmehr sei vereinbart worden, dass er als Gegenleistung für den bei der Klägerin erworbenen PKW einen Betrag von 400 EUR zu zahlen und das Leasingfahrzeug zu übergeben habe. Diesen Verpflichtungen sei er nachgekommen. Er habe der Klägerin weiters den seinerzeit hinsichtlich des Tauschfahrzeugs abgeschlossenen Leasingvertrag ausgehändigt, damit diese die Abwicklung mit der Leasinggesellschaft vornehmen konnte. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin 7.400 EUR samt Zinsen zu zahlen. Zwischen den Streitteilen sei ein Tauschvertrag zustande gekommen, zumal die (vom Beklagten zu erbringende) Sachleistung (Wert 7.400 EUR) gegenüber der Geldleistung (400 EUR) beträchtlich überwogen habe. Der Beklagte sei seiner Zusage, das Leasingfahrzeug vor der Übergabe aus dem bestehenden Leasingvertrag „herauszukaufen" und der Klägerin uneingeschränktes Eigentum zu übertragen, nicht nachgekommen. Gemäß § 928 ABGB seien Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, stets zu vertreten. Der Beklagte sei jedoch bis zuletzt seiner Depurierungspflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen und habe die Bezahlung des Auflösewerts von 9.037,21 EUR abzüglich des bestehenden Depots von 1.637,20 EUR gegenüber der Leasinggesellschaft grundlos und vertragswidrig verweigert. Aus diesem Grund sei die Klägerin gezwungen gewesen, das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag um
7.400 EUR „herauszukaufen", um es schließlich im Rahmen ihres KFZ-Handels lastenfrei weiterverkaufen zu können. Der Klägerin stehe nun gemäß § 928 ABGB der Anspruch auf Vergütung ihres Aufwands zu. Da der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug schuldhaft nicht lastenfrei übergeben habe, könne er auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zum Ersatz des Aufwands herangezogen werden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Gemäß § 928 Satz 2 ABGB müssten Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, von demjenigen, der die Sache einem anderen entgeltlich überlässt, stets vertreten werden. Dabei handle es sich um keine Gewährleistungsbestimmung, sondern um eine gesetzliche widerlegliche Vermutung, dass sich der Erwerber nicht mit der Übernahme von Pfandlasten einverstanden erklärt. Der vereinbarungswidrig unterlassene Ankauf des Fahrzeugs durch den Beklagten sei einer solchen Pfandlast gleich zu halten. Komme der Verkäufer seiner Depurierungspflicht nicht nach und verletze er damit eine vertragliche Nebenpflicht, so könne der vertragsgemäße Zustand (nur) dadurch hergestellt werden, dass die Verbindlichkeit getilgt wird. Durch die Zahlung des Auslösebetrags durch die Klägerin sei der Beklagte von einer Verbindlichkeit befreit worden, die er aufgrund der getroffenen Vereinbarung zu tragen gehabt hätte. Ein Interesse des Schädigers an einer „Naturalherstellung", also einer Zahlung aus eigenem Vermögen, sei nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin Geldersatz beanspruchen könne. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil fraglich sein könnte, ob die Nichterfüllung der von den Parteien vereinbarten Verpflichtung zum „Herauskaufen" des Leasingfahrzeugs durch den Beklagten überhaupt als Anwendungsfall des § 928 ABGB anzusehen ist und ob bei Einforderung der Bereinigungskosten im Zusammenhang mit der Verletzung einer Depurierungspflicht der Vorrang der Verbesserung vor dem Geldersatz besteht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte - zu Recht - nicht mehr in Zweifel zieht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abrede berechtigt war, unbeschränktes Eigentum an dem ihr übergebenen Leasingfahrzeug zu erlangen, und dass die Pflicht zur Eigentumsverschaffung den Beklagten traf. Im Revisionsverfahren wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Leasinggesellschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Leasingvertrags gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des „Auflösewerts" von 9.037,21 EUR abzüglich eines „Depots" von 1.637,20 EUR für den Fall zustand, dass der Beklagte das Fahrzeug übernimmt bzw zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil verwertet.
Der Beklagte hat nun im Verfahren erster Instanz selbst vorgebracht, er habe der Klägerin die Leasingvertragsurkunde über das „Tauschfahrzeug" ausgehändigt, damit diese „die Abwicklung mit der Leasinggesellschaft vornehmen" könne. Dies kann angesichts der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen vernünftigerweise nur so zu verstehen sein, dass der Beklagte es der Klägerin übertrug, gegenüber der Leasinggesellschaft alle Dispositionen vorzunehmen, die erforderlich waren, um - im Rahmen der Bestimmungen des Leasingvertrags - die „Freigabe" des Fahrzeugs und die Eigentumsübertragung an die Klägerin zu erlangen. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptungen, die Klägerin habe die Zahlung an die Leasinggesellschaft eigenmächtig vorgenommen und ihn damit um die Möglichkeit gebracht, Sonderkonditionen (zB Nachlass durch Abschluss eines anderen Leasingvertrags, Zahlung in Raten ...) zu vereinbaren, stellen somit nicht nur unzulässige Neuerungen dar, sondern stehen zudem mit seinem Prozessvorbringen im Verfahren erster Instanz im Widerspruch. Hat es der Beklagte nach eigenem Vorbringen der Klägerin eingeräumt, die „Abwicklung" mit der Leasinggesellschaft vorzunehmen, kann sie im Sinne des § 1014 ABGB den Ersatz ihres entsprechenden Aufwands verlangen. Auch ohne entsprechende Ermächtigung stünde ihr nach § 1042 ABGB der Ersatz jenes Betrags zu, den sie aufgewendet hat, um den Beklagten von Verbindlichkeiten zu befreien.
Damit kommt es entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob hier (auch) die Bestimmung des § 928 ABGB zur Depurierungspflicht anzuwenden ist, oder ob ein den eigentlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB unterfallender Rechtsmangel vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den Beklagten auch nichts gewonnen wäre, wenn die Klägerin die Obliegenheit getroffen hätte, ihm die Möglichkeit einer „Verbesserung" in der Weise einzuräumen, dass er selbst sich darum bemüht, dass die Leasinggeberin ihr Eigentum aufgibt, sodass dieses an die Klägerin übertragen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich (8 Ob 14/08d) ausgesprochen hat, führt auch eine „voreilige Selbstverbesserung" nicht dazu, dass der Gewährleistungsberechtigte die von ihm aufgewendeten Behebungskosten endgültig selbst zu tragen hätte. Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte. Sofern diesem im Einzelfall aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er gehalten, dies zu behaupten und zu beweisen. Mit der (erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellten) Behauptung, er sei um die Möglichkeit gebracht worden, mit der Leasinggesellschaft „Sonderkonditionen" zu vereinbaren, ist er schon seiner prozessualen Obliegenheit, konkrete und dezidierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, nicht nachgekommen.
Darüber hinaus kann der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB unter anderem auch dann von einem sekundären Gewährleistungsbehelf (zB Preisminderung) Gebrauch machen bzw Schadenersatz für den verschuldeten Mangel verlangen (§ 933a Abs 2 Satz 3 ABGB), wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Angesichts der in diesem Verfahren erstatteten Einwendungen bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bereit gewesen wäre, einem entsprechenden „Verbesserungsbegehren" der Klägerin in angemessener Frist nachzukommen; Derartiges behauptet er auch im Rechtsmittelverfahren nicht. Hat der Beklagte sogar im Gerichtsverfahren jegliche (!) Zahlung an die Klägerin primär mit dem Argument verweigert, dieser stünde vereinbarungsgemäß über den erhaltenen Betrag von 400 EUR hinaus nichts mehr zu, muss angenommen werden, dass er einem außergerichtlichen Ansinnen der Klägerin, dafür zu sorgen, dass ihr - auf seine Kosten - Eigentum an dem früheren Leasingfahrzeug verschafft wird, schon gar nicht nachgekommen wäre. Warum es unter diesen Umständen daher von Bedeutung sein sollte, dass die Klägerin ihn nicht vor der Zahlung an die Leasinggesellschaft zur „Verbesserung" aufgefordert hat, ist auch aus den Revisionsausführungen in keiner Weise erkennbar.
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