OGH 1Ob148/71 (RS0020091)

OGH1Ob148/7114.6.1971

Rechtssatz

Gegenstand eines Kaufvertrages können alle vom Rechtsverkehrs nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. Insbesonders können auch alle Rechte Gegenstand eines Kaufvertrages sein, soweit sie einer dauernden Übertragung, also einer Änderung der Rechtszuständigkeit, überhaupt fähig sind. Das Recht auf Errichtung einer Tankstelle ist, wenn die Beteiligten und Behörden zustimmen, ein übertragbares vermögenswertes Recht; es kann Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages, der zumindest einem Kaufvertrag rechtsähnlich ist, sein.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1054

1 Ob 148/71OGH14.06.1971

Veröff: SZ 44/89

8 Ob 106/73OGH19.06.1973

nur: Gegenstand eines Kaufvertrages können alle vom Rechtsverkehrs nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. (T1); Beisatz: Auch Forderungen auf Geld und andere Leistungen. (T2)

5 Ob 504/96OGH14.10.1997

nur T1; Beisatz: Software. (T3) Veröff: SZ 70/202

4 Ob 184/11dOGH27.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand eines Kaufvertrags können auch Rechte sein. (T4); Beisatz: Dabei ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer schon bei Vertragsabschluss über diese Rechte verfügt. (T5)

6 Ob 66/13vOGH04.07.2013

Beisatz: Hier: Anteile an einer Personengesellschaft. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19710614_OGH0002_0010OB00148_7100000_002

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