Normen
1 Ob 148/23f | OGH | 20.09.2023 |
Das dort angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20230920_OGH0002_0010OB00148_23F0000_000
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