OGH 1Ob148/23f (RS0134509)

OGH1Ob148/23f20.9.2023

Rechtssatz

Die in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG vorgesehene Verpflichtung des Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter (nach Maßgabe ihrer Leistungen) zu fördern, bezweckt auch den Schutz individueller Interessen des einzelnen Beamten.

Normen

AHG §1
BDG §45 Abs1

1 Ob 148/23fOGH20.09.2023

Das dort angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230920_OGH0002_0010OB00148_23F0000_000

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