OGH 1Ob145/64 (RS0002038)

OGH1Ob145/6416.10.1964

Rechtssatz

Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages.

Normen

EO §54 Abs1 Z3
EO §294 A

1 Ob 145/64OGH16.10.1964

Veröff: EvBl 1965/93 S 128

3 Ob 110/70OGH16.09.1970
3 Ob 25/76OGH23.03.1976

Beisatz: Pfändung der Schadensersatzansprüche schlechthin. (T1) <br/>Veröff: SZ 49/44 = JBl 1977,35 hiezu Jelinek JBl 1977,1

3 Ob 91/80OGH01.10.1980

Auch

4 Ob 502/85OGH05.02.1985

Auch

3 Ob 111/85OGH19.02.1986

Vgl auch

3 Ob 32/86OGH17.12.1986

Auch

3 Ob 104/87OGH16.12.1987

Veröff: SZ 60/278 0 JBl 1988,529 = RdW 1988,353

3 Ob 147/93OGH15.09.1993

nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T2)

3 Ob 23/94OGH07.09.1994

Auch; nur T2; Beisatz: Dem ist entsprochen, wenn der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welchen Forderungen Exekution geführt werden soll. (T3)<br/>Veröff: SZ 67/143

3 Ob 21/03iOGH24.06.2003

Vgl auch; nur: Wenn nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T4) Beisatz: Die Anführung eines Rechtsgrundes im Exekutionsantrag ist mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen den Drittschuldner nicht erforderlich. (T5)

3 Ob 226/03mOGH28.04.2004

Auch; nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. (T6)<br/>Beisatz: Bei einem behaupteten Rückforderungsanspruch mit einer Reihe denkbarer Rechtsgründe hiefür muss der Rechtsgrund klar sein. (T7)

3 Ob 309/04vOGH26.01.2005

Auch; nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T8)

3 Ob 26/08gOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts darf nicht zu unnötigem Formalismus führen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Keine ziffernmäßige Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin erforderlich. (T10)

3 Ob 264/09hOGH27.01.2010
7 Ob 207/15iOGH16.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19641016_OGH0002_0010OB00145_6400000_001

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