Normen
HGB §41
HGB §120
HGB §161
HGB §167
1 Ob 141/72 | OGH | 30.08.1972 |
Veröff: EvBl 1973/92 S 211 = HS 8081 = GesRZ 1973,118 (mit Anmerkung von Frotz und Baumann) |
1 Ob 654/76 | OGH | 01.12.1976 |
nur: Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu. (T1) |
6 Ob 4/84 | OGH | 10.05.1984 |
nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. (T2) Veröff: SZ 57/92 = EvBl 1985/15 S 50 |
6 Ob 219/19b | OGH | 23.01.2020 |
Beisatz: Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter. Von der Aufstellung des Jahresabschlusses ist allerdings dessen endgültige Feststellung zu unterscheiden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00141_7200000_005
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