Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines einstweiligen Unterhalts von 270 EUR monatlich und wies das Mehrbegehren von weiteren 480 EUR monatlich ab. Der Antragsgegner ließ im Rekursverfahren nur den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 200 EUR unbekämpft. Die Antragstellerin bekämpfte die Abweisung ihres Mehrbegehrens.
Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es den Antragsgegner einschließlich des rechtskräftigen Teilzuspruchs von 200 EUR monatlich zur Zahlung eines einstweiligen Unterhalts von monatlich 450 EUR verpflichtete und das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 300 EUR monatlich abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz. Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im vorliegenden Fall die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu richten (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO). Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2 und T18]). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (2 Ob 18/10a; 8 Ob 80/10p je mwN).
Aus diesem Grund war das Rechtsmittel der Antragstellerin ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)