Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.
Text
Begründung
Die Streitteile sind nach dem Antragsvorbringen Ehegatten, sind britische Staatsangehörige und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz niemals in Österreich.
Zur Sicherung ihres Anspruchs "aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie des Anspruchs auf Unterlassung der Verfügung über Vermögensgegenstände sowie auf Bekanntgabe der Vermögenswerte" beantragte die gefährdete Partei eine einstweilige Verfügung, mit der ihrem Gegner untersagt werden solle, über seine Forderungen aus allen seinen Konten sowie auf Herausgabe deponierter Wertpapiere sowie über ein Wertpapierdepot gegenüber einer in Wien ansässigen Bank und bis zu einem Gesamtbetrag von GBP 6,4 Mio zu verfügen; weiters wurde beantragt, der Bank die Auszahlung von Geldbeträgen von diesen Konten, die Liquidation von Wertpapierdepots sowie die Veräußerung von Wertpapieren zu untersagen sowie ihr aufzutragen, sämtliche Vermögenswerte des Gegners der gefährdeten Partei offenzulegen.
Die gefährdete Partei brachte im Wesentlichen vor, dass sie fast 30 Jahre mit ihrem Gegner verheiratet gewesen sei und am 4. 1. 2001 beim zuständigen englischen Gericht die Scheidung eingereicht habe. Aus dem Verfahren zur Aufteilung des Ehevermögens stehe ihr ein Anspruch von zumindest GBP 6,4 Mio zu. Das Gericht habe mehrere (offenbar vorläufige) Beschlüsse gefasst, mit denen dem Gegner verboten worden sei, über sein Vermögen bis zu einem Betrag von GBP 6,4 Mio zu verfügen, wobei sich das Verfügungsverbot insbesondere auf die bei der österreichischen Bank befindlichen Vermögenswerte beziehe. Diese Entscheidungen seien jedoch in Österreich nicht vollstreckbar, weshalb ein gesonderter Antrag (auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) in Österreich erforderlich sei.
Das Erstgericht wies den Antrag wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass nur eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der ehelichen Ersparnisse gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO in Betracht komme. Die Sicherung der ehelichen Ersparnisse sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe möglich. Für ein solches Verfahren, das in Großbritannien bereits anhängig sei, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Gemäß § 114a Abs 4 JN müsste einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1347-2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. 5. 2000 (Brüssel II-Verordnung) seien für Entscheidungen, die die Ehescheidung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt beide gehabt hätten oder dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Die in Art 12 dieser Verordnung vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bezögen sich gemäß Art 13 Abs 1 ausdrücklich nur auf Scheidungsverfahren und nicht auf Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung beantragt werde. Nach § 387 Abs 3 EO sei für einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 EO das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, somit das Gericht in Großbritannien.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Brüssel II-Verordnung sei schon nach ihrem in Art 1 umschriebenen Anwendungsbereich nicht heranzuziehen, weil sie nur auf zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden sei, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeit einer Ehe betreffen. Das EuGVÜ sei zwar im Verhältnis zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich anzuwenden, schließe aber in seinem Anwendungsbereich die Anwendung auf "eheliche Güterstände" ausdrücklich aus. Dies gelte für alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Maßnahmen während eines Ehescheidungsverfahrens (oder Aufteilungsverfahrens) fielen gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ. Schließlich sei nach Art I Z 4 des österreichisch-britischen Vollstreckungsvertrags (BGBl 1962/224) eine Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen durch die Gerichte des einen Staates im anderen Staat nicht möglich, sodass wegen der mangelnden Anerkennung auch eine allfällige Zustellung der britischen Sperrverfügungen an den Drittschuldner in Österreich als wirkungslos zu betrachten sei.
Unstrittig sei, dass nach der geltenden Gesetzeslage die inländische Gerichtsbarkeit dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts vorlägen. Es sei weiters gesicherte Rechtsprechung, dass die "Gerichtskompetenz" für einstweilige Verfügungen in § 387 EO abschließend geregelt sei. Hier sei die Zuständigkeitsregelung für die angestrebte einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO maßgebend; inhaltlich sei kein anderer Anspruch aus dem Antragsvorbringen ableitbar. Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stelle einen Sondertatbestand dar, der - abweichend vom sonstigen Recht der Einstweiligen Verfügung - auf die Sicherung künftiger Forderungen abziele. Als zuständigkeitsbegründend komme nur § 387 Abs 3 EO in Betracht, der für derartige einstweilige Verfügungen dasjenige Gericht für zuständig erkläre, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre. Da dies im vorliegenden Fall unstrittig ein britischen Gericht sei, sei ein inländischer Zuständigkeitstatbestand für den vorliegenden Sicherungsantrag ausgeschlossen. Das Rekursgericht übersehe nicht, dass grundsätzlich auch Ansprüche im Inland sicherbar seien, über die das Hauptverfahren im Ausland geführt wird, doch sei auch hiefür stets ein inländischer Zuständigkeitstatbestand erforderlich. Dass § 387 Abs 2 EO - isoliert betrachtet - einen Zuständigkeitstatbestand herstellen könne, sei unbestritten. Dem Rekursgericht scheine aber die Sonderbestimmung des § 387 Abs 3 EO so stark zu sein, dass sie in ihrem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmung des § 387 Abs 2 EO zur Gänze verdränge. Dies könne auch damit gerechtfertigt werden, dass die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO als zur Sicherung künftiger Ansprüche bestimmt in einem besonderen Naheverhältnis zu dem Prozessgericht die Hauptsache stehen solle. Dass dem Gesetzgeber noch im Jahr 1996, in dem die genannte Bestimmung zuletzt novelliert worden sei, entgangen sein sollte, dass damit Fälle wie der vorliegende von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen seien, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden. Eine analoge Anwendung des § 387 Abs 2 EO auch in den Fällen des § 387 Abs 3 EO scheine daher mangels anzunehmender Gesetzeslücke jedenfalls nicht zwingend.
Da das Rekursgericht aber auch das im Rekurs enthaltene Argument des mangelnden Rechtsschutzes der gefährdeten Partei im Inland für beachtlich halte und eine Judikatur zu dem hier in Frage stehenden Themenkomplex bisher nicht ergangen sei, sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist in der Tat zulässig; er ist auch berechtigt.
Zu Recht weist die gefährdete Partei in ihrem Revisionsrekurs darauf hin, dass zur Begründung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einstweilige Verfügungen durchaus auf die Vorschrift des § 387 Abs 2 EO zurückgegriffen werden könne, auch wenn für das Hauptverfahren kein Gerichtsstand in Österreich besteht. Nach dieser Bestimmung ist bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstands des Gegners der gefährdeten Partei im Inland für die Zuständigkeit maßgeblich, in welchem Sprengel sich die Sache, in Ansehung derer die Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner befindet, oder wo sonst die Vollzugshandlung vorzunehmen ist. Liegt ein inländischer Zuständigkeitstatbestand vor, dann ist auch die inländische Gerichtsbarkeit für das Verfahren über die einstweilige Verfügung jedenfalls gegeben (JBl 2000, 47; weitere Nachweise bei Kodek in Angst, Rz 19 zu § 387 EO). Richtet sich etwa die den Gegenstand des Sicherungsantrags bildende Forderung gegen einen inländischen Drittschuldner, so ist die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen (SZ 61/39 = RdW 1988; 320, RdW 1995, 57 = WBl 1994, 412).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts steht die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 387 Abs 3 EO in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung des Abs 2 nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der auf "einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8" verweist. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO ("die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe") bezieht sich schon nach den verwendeten Spezialbegriffen des österreichischen Eherechts in erster Linie auf Ansprüche, die aus den einschlägigen österreichischen materiell-rechtlichen Normen abgeleitet werden. Auch die Verweisung auf den Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe hat ersichtlich nur Verfahren im Auge, die vor einem österreichischen Gericht anhängig sind oder zumindest anhängig gemacht werden können. Insoweit weist die Revisionsrekurswerberin auch zutreffend darauf hin, dass die Normierung besonderer Zuständigkeiten in § 387 Abs 3 EO vor allem auch den Zweck verfolgte, eindeutige Zuständigkeitsregelungen für die dort aufgezählten einstweiligen Verfügungen zu schaffen, wobei dasselbe Gericht anzurufen ist, dass auch für das Verfahren in der Hauptsache zuständig wäre. Dass damit nur jene Fälle erfasst sein können, in denen überhaupt ein inländischen Gericht zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist, erscheint nicht zweifelhaft.
Ist nun aber der Zuständigkeitstatbestand des § 387 Abs 3 EO von vornherein nicht einschlägig, weil er nur dort zur Anwendung kommen kann, wo ein inländisches Gericht für das Verfahren in der Hauptsache zuständig wäre, liegt auch keine Gesetzeslücke vor. Vielmehr ist § 387 Abs 2 EO heranzuziehen, der jenes Gericht als zuständig bezeichnet, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Zu dieser Frage wurde bereits auf die herrschende Judikatur verwiesen, nach der die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, wenn sich die den Gegenstand des Sicherungsantrags bildenden Ansprüche gegen einen inländischen Drittschuldner richten. Damit stellt sich auch die vom Rekursgericht erkannte Frage eines unzureichenden Rechtsschutzes der gefährdeten Partei im Inland nicht.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Sache begründet ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 74 EO iVm § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)