OGH 1Ob13/80 (RS0009728)

OGH1Ob13/8019.3.1980

Rechtssatz

Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.

Normen

ABGB §285
ABGB §308
ABGB §383
ABGB §472
oöFischereiG §7

1 Ob 13/80OGH19.03.1980
1 Ob 7/82OGH31.03.1982

nur: Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. (T1); Beisatz: Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich. (T2) = NZ 1983,42

5 Ob 584/90OGH20.12.1990

Ähnlich; Beisatz: Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändert nichts daran, daß das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliches Recht ist. (T3) = JBl 1991,398

5 Ob 131/10sOGH15.07.2010

nur T1

5 Ob 100/15iOGH25.08.2015

Auch

5 Ob 219/20xOGH14.01.2021

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00013_8000000_001

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