Normen
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1
1 Ob 135/16h | OGH | 18.10.2016 |
Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG der Boden entzogen. (T1); Veröff: SZ 2016/107 |
1 Ob 221/16f | OGH | 31.01.2017 |
Beisatz: Auch wenn Zweck der Bestimmung grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, zumal ein Gerichtsverfahren, in dem diese Frage als Hauptfrage zu lösen ist, nicht anhängig ist. (T4) |
6 Ob 72/18h | OGH | 28.06.2018 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/54 |
5 Ob 126/20w | OGH | 02.09.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20161018_OGH0002_0010OB00135_16H0000_001
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