OGH 1Ob135/16h (RS0131141)

OGH1Ob135/16h18.10.2016

Rechtssatz

Auch für die Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden.

Normen

AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1

1 Ob 135/16hOGH18.10.2016

Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG der Boden entzogen. (T1); Veröff: SZ 2016/107

1 Ob 221/16fOGH31.01.2017

Beisatz: Auch wenn Zweck der Bestimmung grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungs­masse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungs­vertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, zumal ein Gerichtsverfahren, in dem diese Frage als Hauptfrage zu lösen ist, nicht anhängig ist. (T4)

6 Ob 72/18hOGH28.06.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/54

5 Ob 126/20wOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20161018_OGH0002_0010OB00135_16H0000_001

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