Rechtssatz
Die Nichtbeiziehung zweier "bäuerlicher" Sachverständiger könnte nur einen Verfahrensmangel begründen, der aber nicht nach § 16 AußStrG gerügt werden kann. In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist.
Normen
AnerbenG §11
AnerbenG §12
AußStrG §16 BIII2a
1 Ob 133/63 | OGH | 21.08.1963 |
Veröff: NZ 1964,11 |
1 Ob 117/65 | OGH | 15.06.1965 |
nur: In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19630821_OGH0002_0010OB00133_6300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)