Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 22. Jänner 2008 (GZ 5 R 225/07h-30) den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. November 2007 (GZ 6 Nc 12/07p-23), mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen (Revisions-)Rekurs unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück.
Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO gilt, noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anwendbar ist. Da eine ausdrückliche Regelung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen ein Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, fehlt, ist ein solcher Beschluss zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar (Kodek in Rechberger ZPO³ § 528 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny IV 1² § 528 Rz 170 mwN; Zechner aaO § 523 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0112633; 7 Ob 34/08p).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Antragstellers ist aber nicht berechtigt:
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner aaO, § 528 Rz 166 mwN; 3 Ob 268/04i uva).
Die Zurückweisung des (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht gemäß § 523 ZPO erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage. Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs des Antragstellers als nicht berechtigt.
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