Rechtssatz
Liegt bereits ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vor, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Rechtskraft des bei diesem angefochtenen Bescheids und einer allfälligen Bindung daran, sondern jene nach der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, das an die Stelle des angefochtenen Bescheids getreten ist.
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 — Landesverwaltungsgericht — Bescheid
1 Ob 127/15f | OGH | 24.11.2015 |
Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. (T1); Veröff: SZ 2015/127 |
Dokumentnummer
JJR_20151124_OGH0002_0010OB00127_15F0000_002
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