1 Ob 124/00t | OGH | 25.05.2000 |
10 Ob 426/01x | OGH | 16.04.2002 |
Auch; nur: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. (T1) |
5 Ob 131/06k | OGH | 27.06.2006 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 238/08v | OGH | 16.12.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2) |
7 Ob 232/16t | OGH | 25.01.2017 |
Vgl; nur ähnlich T1; Veröff: SZ 2017/3 |
7 Ob 134/17g | OGH | 21.09.2017 |
Vgl; nur T1 |
7 Ob 185/17g | OGH | 21.02.2018 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3) |
7 Ob 38/21w | OGH | 28.04.2021 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00124_00T0000_001
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