OGH 1Ob123/09h (RS0125366)

OGH1Ob123/09h8.9.2009

Rechtssatz

Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen § 25 TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
TKG 2003 §25 Abs2
TKG 2003 §25 Abs3

1 Ob 123/09hOGH08.09.2009

Veröff: SZ 2009/116

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Vgl; Veröff: SZ 2016/22

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0010OB00123_09H0000_001

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