OGH 1Ob121/75 (RS0033086)

OGH1Ob121/753.12.1975

Rechtssatz

Zur Beweislastverteilung bei der behaupteten Unternehmensübernahme durch nahe Angehörige.

Normen

ABGB §1409 A

1 Ob 121/75OGH03.12.1975

Veröff: JBl 1977,95

6 Ob 34/00vOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt. Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennenmüssen der Schulden (§ 1409 Abs 2 ABGB). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind. (T1)

5 Ob 54/08iOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19751203_OGH0002_0010OB00121_7500000_003

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