European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00119.99B.0525.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1991 war der Kläger für einen Reiseveranstalter als Reiseleiter in Kenia tätig. Im Zuge dieser Tätigkeit war er auch "kommissioneller" Vermittler für die Teilnahme an den von einem anderen Reiseveranstalter angebotenen Safaris. Die Kunden, die die Teilnahme an Safaris bei ihm buchten, bezahlten gegen Ausstellung der Tickets den entsprechenden Preis an ihn, und der Kläger leitete den Geldbetrag an den Reiseveranstalter weiter. Am 12. 1. 1991 buchte der im Anlaßverfahren beklagte Thomas Z***** (in der Folge Anlaßbeklagter) beim Kläger für sich selbst und zwei weitere Personen eine zweitägige Safari zum Preis von S 21.858. Der Kläger trat mit diesem Betrag gegenüber dem Reiseveranstalter in Vorlage. Am 14. 1. 1991 übergab der Anlaßbeklagte dem Kläger zwei Euroschecks über insgesamt S 21.858, die auf ein bestimmt bezeichnetes Konto bei einer österreichischen Bank gezogen waren. Der Anlaßbeklagte nahm jedoch an der Safari nicht teil und ließ deshalb nach seiner Rückkehr nach Österreich die beiden von ihm ausgestellten Schecks sperren.
Der Kläger schickte die Schecks nach Österreich und wurde mit Schreiben vom 13. 2. 1991 von der Bank davon informiert, daß die Schecks vorgelegt, aber nicht eingelöst worden seien. Der Kläger, dem der Name und die Daten des Anlaßbeklagten nicht mehr präsent waren, erstattete am 17. 1. 1994 bei der Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige gegen unbekannte Täter und schloß sich diesem Verfahren als Privatbeteiligter an. In der Strafanzeige brachte er vor, die Inhaber des genau bezeichneten Kontos hätten sich beim Kläger als "Herr und Frau A*****" vorgestellt und ihm die beiden Schecks übergeben. "Herr A*****" habe wegen Magenschmerzen nicht an der Safari teilgenommen.
Am 2. 3. 1994 wurde der Anlaßbeklagte als Inhaber des Kontos ausgeforscht und am 11. 6. 1994 einvernommen; das Strafverfahren gegen ihn wurde am 24. 6. 1994 eingestellt. Eine Familie A***** hatte tatsächlich im Jänner 1991 eine Safari gebucht, an dieser jedoch wegen Magenschmerzen des Herrn A***** nicht teilgenommen. Die in der Anzeige angeführten Schecks wurden aber vom Anlaßbeklagten und nicht von der Familie A***** ausgestellt. Die Erwähnung dieser Familie in der Strafanzeige beruht auf einer Verwechslung durch den Kläger oder dessen Rechtsfreund.
Am 18. 11. 1994 erfuhr der Klagevertreter auf seine Anfrage, daß das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wien an das Bezirksgericht Josefstadt abgetreten worden war. Dieses Gericht verfügte am 23. 11. 1994 die Übermittlung der Akten an das Bezirksgericht Mödling, um dem Klagevertreter Akteneinsicht zu ermöglichen. Dieser nahm auch im Dezember 1994 Einsicht.
Am 23. 12. 1994 brachte der Kläger eine Mahnklage wegen S 21.858 sA gegen den Anlaßbeklagten ein. Er brachte vor, daß ihm der Anlaßbeklagte aus einem von diesem gesperrten Scheck S 21.858 schulde. Der Anlaßbeklagte und seine beiden Mitreisenden seien zu Unrecht von der Teilnahme an der Safari zurückgetreten. Der Kläger habe dem Reiseveranstalter den Preis für die vom Anlaßbeklagten gebuchte Safari zahlen müssen; die ihm übergebenen Schecks seien jedoch nicht eingelöst worden, weil sie der Anlaßbeklagte habe sperren lassen. Im Vertrauen auf die Einlösung der Schecks habe sich der Kläger die Daten des Anlaßbeklagten nicht notiert, weshalb er zunächst keine Klage gegen diesen habe erheben können. Die Bank habe sich auf das Bankgeheimnis berufen und den Namen des Anlaßbeklagten nicht bekanntgegeben. Der Rechtsfreund des Klägers habe die Bank ersucht, den Kontoinhaber zu einer Kontaktaufnahme mit ihm zu veranlassen, doch habe dieser der Bank aufgetragen, den Namen nicht bekanntzugeben, um eine Inanspruchnahme zu vermeiden. Daraufhin habe der Kläger die Strafanzeige gegen unbekannte Täter erstattet.
Der Beklagte wendete im Anlaßverfahren Verjährung ein.
Im Anlaßverfahren wies das angerufene Gericht das Klagebegehren ab: Scheckrechtliche Ansprüche des Klägers seien ebenso wie die Ansprüche aus dem Kausalgeschäft verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 14. 1. 1991 zu laufen begonnen. Daran ändere die Einlösung der Forderung durch den Kläger gemäß § 1422 ABGB nichts. Durch den Anschluß als Privatbeteiligter in der Strafanzeige gegen unbekannte Täter werde die Verjährung nicht unterbrochen. Der Zeitpunkt des Einlangens der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien (17. 1. 1994) sei für die Unterbrechung der Verjährung ausschlaggebend. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Verjährung eingetreten gewesen. Im übrigen unterbreche eine Strafanzeige die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche, die Ansprüche aus dem Kausalgeschäft seien aber erst mit Schriftsatz vom 3. 3. 1995 releviert worden.
Das Berufungsgericht bestätigte im Anlaßverfahren diese Entscheidung. Die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige habe keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Der Kläger sei darüber informiert worden, daß die Schecks gesperrt seien. Mit dieser Information sei festgestanden, daß er Ansprüche gegen seinen Vertragspartner aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend zu machen habe. In Anbetracht der Verweigerung der Auskunft über den Namen des Kontoinhabers durch die Bank hätte der Kläger innerhalb angemessener Frist versuchen müssen, den Anlaßbeklagten im Wege einer Sachverhaltsdarstellung unter Anschluß als Privatbeteiligter auszuforschen. Da er diese Maßnahmen unterlassen habe, gelte die Kenntnisnahme des Schädigers als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei entsprechender Erkundung zuteil geworden wäre. Selbst bei Einräumung eines Zeitraums von sechs Monaten für derartige Erkundigungen erweise sich der Klagsanspruch, der erst im Dezember 1994 erhoben wurde, als verjährt. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf Schadenersatz, weshalb die Prüfung der Frage, ob ihm gemäß § 1042 ABGB ein Anspruch zustehe, entbehrlich sei; darüber hinaus könne bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses der Anspruch nach § 1042 ABGB nicht erhoben werden.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage begehrt der Kläger den Ersatz seines mit S 53.569,20 sA bezifferten Schadens (Kapital S 21.858 und die im Anlaßverfahren aufgelaufenen Prozeßkosten), weil die Gerichte im Anlaßverfahren den Anspruch des Klägers aus unvertretbarer Rechtsansicht für verjährt gehalten hätten.
Die beklagte Partei wendete ein, die im Anlaßverfahren vertretene Rechtsansicht der dort befaßten Gerichte sei zumindest vertretbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Rechtsansicht der Gerichte im Anlaßverfahren sei keinesfalls unvertretbar gewesen. Zutreffend sei österreichisches Recht anzuwenden, weil sich auch die Streitteile im Anlaßverfahren auf österreichisches Recht berufen hätten. Der Schaden sei dem Kläger wenige Tage nach dem 13. 2. 1991 durch die Verständigung von der Sperre durch die Bank bekannt geworden. Der Kläger habe vorerst keine sinnvollen Schritte unternommen, um die schädigende Person auszuforschen. Das richtige Mittel zur Ausforschung wäre die Erstattung einer Strafanzeige, die mit keinen nennenswerten Kosten verbunden gewesen wäre, gewesen. Ein Zeitraum von sechs Monaten zur Vornahme zweckentsprechender Ausforschungshandlungen sei ohnehin großzügig bemessen. Die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige habe die Verjährung nicht unterbrochen. Im Anlaßverfahren habe der Kläger nicht einmal ausdrücklich angeführt, daß sich die Strafanzeige gegen den Inhaber des dort zitierten Kontos richte. Die Strafanzeige habe in Verbindung mit dem Privatbeteiligtenanschluß aber auch deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, weil im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bereits Verjährung der inkriminierten Handlungen eingetreten sei; die Verurteilung des Täters und damit auch der Zuspruch von Schadenersatz an den Privatbeteiligten seien nicht mehr möglich gewesen. Die Gerichte im Anlaßverfahren seien zutreffend von einer Einlösung der Schuld durch den Kläger im Sinne des § 1422 ABGB ausgegangen. Demnach seien die Ansprüche aus dem Vertrag bereits am 13. 1. 1994 verjährt gewesen. § 1042 ABGB sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung im Falle einer Einlösung nicht zum Tragen komme. Im übrigen gelte aber auch bei Heranziehung von § 1042 ABGB nicht generell die 30jährige Verjährungsfrist. Dem Kläger fielen eine ganze Reihe von Nachlässigkeiten bei der Verfolgung seiner Ansprüche zur Last; die Replik der Arglist sei im vorliegenden Fall nicht zielführend.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, geeignete Verfolgungsschritte im Sinne der Ausführungen des Erstgerichts innerhalb eines halben Jahres nach Kenntnis des Schadens einzuleiten. Die Ansicht, daß die Erstattung einer Strafanzeige gegen unbekannte Täter unter Anschluß als Privatbeteiligter keine Unterbrechung der Verjährung herbeiführe, sei vertretbar. Eine allfällige Weisung des Anlaßbeklagten an die Bank, seinen Namen unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht bekanntzugeben, habe keine Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt. Der Kläger habe die Forderung gegen den Anlaßbeklagten gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß § 1422 ABGB (schlüssig) eingelöst. Auch die im Anlaßverfahren gar nicht mögliche Anwendung des § 1042 ABGB hätte auch zum Erfolg der Verjährungseinrede geführt, weil der Kläger "Aufwendungen für Forderungen des täglichen Lebens" beglichen habe, deren Ersatz er nunmehr fordere.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Geschädigte muß sich die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen mit dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in dem sie ihm bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre, sofern er aufgrund ihm bekannter Umstände in zumutbarer Weise und ohne nennenswerte Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung hätte bringen können. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, daß er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (EvBl 1996/46; RdW 1995, 13; SZ 63/37; JBl 1976, 590 uva). Dem Kläger war bereits im Februar 1991 bekannt, daß der Anlaßbeklagte die Schecks hatte sperren lassen. Das daraufhin namens des Klägers von dessen Rechtsvertreter an die Bank gerichtete Ersuchen, den Scheckaussteller zur Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des Klagevertreters zu veranlassen, war im Hinblick darauf, daß der Anlaßbeklagte selbst nach dem Vorbringen des Klägers der Bank strikt aufgetragen hatte, seinen Namen unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht bekanntzugeben, "offenbar um einer zivilrechtlichen Klage zu entgehen" (S 3 des Schriftsatzes ON 9 im Anlaßverfahren), eine ganz augenscheinlich untaugliche Maßnahme, um von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu erlangen. Die Ansicht der Gerichte im Anlaßverfahren, dem Kläger wäre es zumutbar und auch ein Leichtes gewesen, sogleich im Wege der später in der Tat eingeleiteten Strafverfolgung zu versuchen, Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen zu erhalten, ist ‑ wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten ‑ jedenfalls vertretbar. Das Verhalten des Klägers bis zur Erstattung der Strafanzeige kommt, wird in Rechnung gestellt, daß er bereits wußte, daß die Bank den Namen des Scheckausstellers nicht preisgeben würde, einem passiven, der Ingangsetzung der Verjährung nicht entgegenstehenden Verhalten gleich; der Kläger konnte es auch nicht plausibel machen, warum der Rechtsvertreter des Klägers zwar in dessen Namen mit der Bank Kontakt aufnehmen konnte, die Erstattung einer Strafanzeige aber erst nach Rückkehr des Klägers aus Kenia möglich gewesen sein sollte. Wenngleich sich der Kläger im Ausland aufhielt, hätte der von ihm bevollmächtigte, im Inland befindliche Rechtsvertreter die entsprechenden Schritte vornehmen können. Daß die Erstattung einer Strafanzeige mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Wußte der Kläger ‑ wie hier ‑, daß der Scheckaussteller nicht gewillt war, seine Identität preiszugeben, dann wäre er dazu verhalten gewesen, sich mittels einer geeigneten Strafanzeige innerhalb angemessener Frist die nötigen Daten zu verschaffen.
Die Replik der Arglist, die der Kläger der Verjährungseinrede entgegenhält, verfängt nicht, geht doch die Fristversäumnis selbst nach dem Vorbringen des Klägers nur zu einem geringen Teil auf das Verhalten des Anlaßbeklagten zurück. Dieser hat die Ausforschung seines Namens nicht ‑ wie der Kläger meint ‑ "unmöglich gemacht", sondern hat nur seiner Bank eine entsprechende Auskunftserteilung untersagt. Die Ausforschung des Namens und der Anschrift des Anlaßbeklagten wäre dem Kläger aber ‑ wie schon dargelegt und sich in der Folge auch herausstellte ‑ ohne weiteres möglich gewesen, sodaß die Fristversäumnis des Klägers letztlich auf dessen eigenes Verhalten zurückzuführen ist (vgl hiezu Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1501 mwN).
Auch die Auffassung der Gerichte des Anlaßverfahrens, die vom Kläger gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige und der darin erklärte Anschluß als Privatbeteiligter hätten die Verjährung nicht unterbrochen, ist ‑ zumindest ‑ vertretbare Rechtsansicht. Dem Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommen zwar an sich gleiche Rechtswirkungen zu wie einer Klagserhebung im Sinne des § 1497 ABGB, er unterbricht die Verjährung aber jedenfalls aber nur demjenigen gegenüber, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlußerklärung geltend gemachten Ansprüche (ÖBl 1988, 17; JBl 1976, 590; vgl SZ 41/34; JBl 1960, 446 uva; Schubert in Rummel aaO Rz 11 zu § 1497). Mittels Einleitung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täter oder gegen eine andere Person als den Schuldner kann die Verjährung ebensowenig unterbrochen werden wie durch eine Klage gegen eine dritte Person (SZ 28/108; Schubert aaO). Abgesehen davon, daß der Kläger im Anlaßverfahren gar nicht ausdrücklich behauptete, er habe die Kontonummer des Anlaßbeklagten in der Strafanzeige genannt, ist die die Unterbrechungswirkung der Anschlußerklärung verneinende Rechtsansicht unbedenklich, weil sich die Strafanzeige ‑ wie der Kläger selbst ausführte ‑ gegen unbekannte Täter richtete; selbst bei Annahme der Nennung einer bestimmten Kontonummer in der Strafanzeige wäre die Rechtsansicht vertretbar, weil ‑ wie das schon das Erstgericht zutreffend darstellte ‑ durchaus auch eine Mehrheit von Kontoinhabern bestehen kann und der Kläger überdies die "Familie A*****" mehr oder weniger eindeutig als Täter bezeichnete.
Der Rechtsansicht des Klägers, zwischen ihm und dem Anlaßbeklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden, kann nicht beigepflichtet werden: Zwischen den Streitteilen kam vielmehr ein ‑ da österreichisches Recht anzuwenden ist ‑ Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, der den Kläger verpflichtete, für den Anlaßbeklagten und dessen Begleitung bei dem von ihm repräsentierten Reiseveranstalter die Teilnahme an einer Safari zu buchen, wogegen der Anlaßbeklagte zum Ersatz der dem Kläger aus der Geschäftsbesorgung erwachsenen Aufwendungen verhalten war (§ 1014 ABGB). Schon angesichts dieses Vertragsverhältnises zwischen den Streitteilen sind die im Anlaßverfahren eingeklagten vertraglichen Ansprüche nicht (auch) nach § 1042 ABGB zu beurteilen (vgl Rummel in Rummel aaO Rz 2 zu § 1042). Auf die Einlösung der Forderung des Reiseveranstalters und auf List (ev. § 146 StGB) hat der Kläger ‑ wie unschwer dem vorbereitenden Schriftsatz ON 9 im Anlaßverfahren entnommen werden kann ‑ sein Begehren dort nicht gestützt, sodaß die Berechtigung der eingeklagten Ansprüche unter diesen Gesichtspunkten in diesem Verfahren auch nicht zu beurteilen war; auch Amtshaftungsansprüche sind dem Kläger in dieser Hinsicht deshalb verwehrt.
Der Aufwandersatzanspruch des Klägers unterlag aber in der Tat der dreijährigen Verjährungsfrist (Schubert aaO Rz 3 zu § 1486 mwN aus der Rechtsprechung).
Die Entscheidungen der Gerichte im Anlaßverfahren beruhen somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung zumindest vertretbaren Rechtsauslegung und Rechtsanwendung; die Gerichte sind weder von einer klaren Gesetzeslage noch von einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abgewichen. Damit kann dem Amtshaftungsbegehren des Klägers kein Erfolg beschieden sein (JBl 1990, 382 mwN).
Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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