Normen
ABGB §1075
1 Ob 118/49 | OGH | 16.03.1949 |
Veröff: SZ 22/34 |
7 Ob 23/66 | OGH | 02.02.1966 |
nur: 1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt.<br/>2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T1) |
5 Ob 272/66 | OGH | 29.09.1966 |
nur: Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde. (T2) Beisatz: Für die in seiner Person liegenden Umstände muß aber der Vorkaufsberechtigte einstehen. Ebenso wie im Falle der Nichtgenehmigung des Rechtsgeschäftes durch den gesetzlichen Vertreter eines beschränkt geschäftsfähigen Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht erlischt, trifft dies zu, wenn die Grundverkehrskommission dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. (T3) Veröff: EvBl 1967/87 S 98 |
6 Ob 249/72 | OGH | 14.12.1972 |
nur T1 |
1 Ob 503/95 | OGH | 27.01.1995 |
Auch; nur: Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T4) Veröff: SZ 68/22 |
5 Ob 205/98b | OGH | 29.09.1998 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Nichtausübung des Einlösungsrechtes durch den Vorkaufsberechtigten erlischt das Vorkaufsrecht nur dann nicht, wenn der Rechtserwerb infolge gesetzlicher Hindernisse gar nicht möglich wäre. (T5) |
8 Ob 62/19d | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Nur: 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19490316_OGH0002_0010OB00118_4900000_001
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