OGH 1Ob115/55

OGH1Ob115/5523.2.1955

SZ 28/51

Normen

EO §355
EO §355

 

Spruch:

Bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO. liegt die Auswahl der Strafart im Ermessen des Gerichtes, das sich derjenigen im Gesetz vorgesehenen Strafe zu bedienen hat, deren Verhängung voraus. Sichtlich am schnellsten zum Ziele führt.

Entscheidung vom 23. Februar 1955, 1 Ob 115/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Spittal a. d. Drau; II. Instanz:

Landesgericht Klagenfurt.

Text

Mit der einstweiligen Verfügung vom 19. Oktober 1954 wurde dem Verpflichteten vom Erstgericht verboten, Erzeugnisse seiner Schafwollwarenfabrik im Detail an Private oder Schneider zu verkaufen. Zur Durchsetzung dieses Verbotes wurde dem betreibenden Gläubiger mit dem Beschluß vom 4. November 1954 die Exekution nach § 355 EO. bewilligt. Da der Verpflichtete hierauf nach Angabe des betreibenden Gläubigers dem Verbot mehrfach zuwiderhandelte, verhängte auf dessen Antrag das Erstgericht mit seinen Beschlüssen vom 23. November 1954, vom 17. Dezember 1954 und vom 4. Jänner 1955 über den Verpflichteten Geldstrafen von 4000 S (unter Androhung einer weiteren Geldstrafe von 8000 S oder Haft von 14 Tagen), von 8000 S (unter Androhung einer weiteren Geldstrafe von 10.000 S oder Haft von drei Wochen) und schließlich von 10.000 S.

Dem Rekurs des Verpflichteten gegen den letztgenannten Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Jänner 1955, mit dem die Geldstrafe von 10.000 S verhängt worden war, gab das Rekursgericht nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des betreibenden Gläubigers. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß an Stelle der Geldstrafe von 10.000 S eine Haftstrafe von drei Wochen über den Verpflichteten ausgesprochen wurde. Da der Verpflichtete dem ihm in der einstweiligen Verfügung erteilten Auftrag wiederholt zuwidergehandelt habe und die ihm auferlegten Geldstrafen nicht bezahlt worden seien, müsse über ihn das schärfere Zwangsmittel der Haftstrafe verhängt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 355 Abs. 1 EO. ist das Exekutionsgericht im Falle des Ungehorsams des Verpflichteten befugt, über diesen Geldstrafen oder Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, liegt die Auswahl des Zwangsmittels im Ermessen des Gerichtes, das sich derjenigen Strafe zu bedienen hat, deren Festsetzung voraussichtlich am schnellsten zu dem Ziele führt, den Verpflichteten vom Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Exekutionstitels abzuhalten. Im vorliegenden Fall hat der Verpflichtete nach der im Exekutionsverfahren für wahr zu haltenden Behauptung des betreibenden Gläubigers das gerichtliche Verbot mehrfach mißachtet. Es ist daher anzunehmen, daß Geldstrafen, wie sie bisher über den Verpflichteten verhängt worden sind, keine ausreichende Wirkung auf den Verpflichteten ausüben. Es mußte vielmehr, um die vom Gesetz angestrebte abschreckende Wirkung hervorzurufen, von dem schwereren Zwangsmittel, nämlich der Haftstrafe, Gebrauch gemacht werden. Auf die Frage, ob der Verpflichtete dem Exekutionstitel wirklich zuwidergehandelt hat, hatten die Untergerichte im Exekutionsverfahren nicht Rücksicht zu nehmen. In diesem Verfahren sind vielmehr diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die den ehesten Exekutionserfolg gewährleisten. Eine Minderung der Haftstrafe kommt nach den Umständen des Falles nicht in Frage.

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