OGH 1Ob112/08i (RS0124417)

OGH1Ob112/08i25.11.2008

Rechtssatz

Der Verweis in Art 8 EuGVVO auf Art 5 Nr5 EuGVVO führt dazu, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Art 5 Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt.

Normen

EuGVVO Art5 Nr5
EuGVVO Art8

1 Ob 112/08iOGH25.11.2008

Beisatz: Hier wurde die Frage, ob der Zuständigkeitstatbestand gegeben ist, mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen offen gelassen. (T1)

4 Ob 69/19dOGH28.05.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20081125_OGH0002_0010OB00112_08I0000_001

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