Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Beklagte war bis zur Scheidung ihrer Ehe am 10. Dezember 1998 Ehegattin des Solon D***** (im Folgenden nur Schuldner), der Eigentümer einer Liegenschaft in Mödling mit einem darauf errichteten Haus war. Darin betrieb eine Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer seit 2. März 1983 bzw 26. Juni 1997 der Schuldner und die Beklagte waren, ein Kaffeehaus (im Folgenden nur 1. Lokal). Der Schuldner beauftragte am 17. September 1996 die klagende Partei mit der - am 17. Dezember 1996 erfolgreichen - Vermittlung des Verkaufs seiner Liegenschaft, woraus ihm gegenüber der bereits rechtskräftig zugesprochene, jedoch (derzeit) uneinbringliche Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung einer Vermittlungsprovision von 240.000 S aushaftet. Der vom Liegenschaftskäufer an den Schuldner als Verkäufer zu entrichtende Kaufpreis bestand nach dem Inhalt des von der klagenden Partei verfassten Kaufanbots (Beilage A) 5,95 Mio S zuzüglich "Geschäftsübernahme Restaurant ... (öS 1,000.000,- -)", somit neben einem Barbetrag aus der Übergabe eines gleichfalls in Mödling, jedoch in einer anderen Straße gelegenen und vom Liegenschaftskäufer in einem Mietlokal vordem betriebenen Restaurant (im Folgenden nur 2. Lokal). Nach dem Inhalt des Kaufvertrags (Beil. B, deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb) beträgt der Kaufpreis 4,25 Mio S; vom 2. Lokal ist darin nicht die Rede. Der Liegenschaftskäufer betreibt nun im 1. Lokal wiederum ein Restaurant mit der selben Bezeichnung wie im 2. Lokal. Der Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sich das 2. Lokal befindet, erklärte, nur mit der Beklagten - und nicht auch mit dem Schuldner - einen Mietvertrag abzuschließen, und vermietete das 2. Lokal am 13. Februar 1997 an die Beklagte. Sie übernahm vom Liegenschaftskäufer das im 2. Lokal vorhandene Inventar (Möbel, Theke, Kühlanlage und andere alte Elektrogeräte).
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von 240.000 S sA; die Beklagte habe einen Teil des mit der Forderung auf Zahlung eines Vermittlungshonorars von 240.000 S belasteten Vermögens des Schuldners übernommen und hafte daher gemäß § 1409 ABGB für das Vermittlungshonorar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch die negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Liegenschaftskäufer das 2. Lokal "in Form einer Geschäftsübergabe" an den Schuldner und dieser sodann an die Beklagte übergeben und diese das 2. Lokal "in Form einer Geschäftsübernahme übernommen" habe und folgerte rechtlich, § 1409 ABGB sei hier mangels Feststellbarkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Vermögens oder Unternehmens auf die Beklagte unanwendbar.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne auf die Tatsachen- und Beweisrüge in der Berufung der klagenden Partei, die auch die oben dargestellte negative Feststellung bekämpfte, einzugehen, aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Unternehmens- und Geschäftsschulden seien solche, die aus dem Betrieb des Geschäfts, aus den Aufwendungen zur Erzielung des Geschäftsertrags einschließlich Einrichtung, Verwaltung, Erweiterung und Liquidierung des Unternehmens hervorgingen, kurzum alle Schulden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen. Schulden, die ausschließlich aus dem Erwerb des Unternehmens durch den späteren Übergeber entstanden seien, seien nicht zum Unternehmen gehörige Schulden iSd § 1409 ABGB, weil danach vom Übernehmer eines Unternehmens nur für Geschäftsschulden gehaftet werde, die aus dem Betrieb des Geschäfts sowie aus den Aufwendungen zur Erzielung des Geschäftsertrags resultierten, also in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stünden. Dies sei bei Schulden, die (wie hier) nur zum Zweck des Erwerbs des Unternehmens eingegangen wurden, nicht der Fall. Gleiches müsse für die Vermittlungsprovision gelten, die der spätere Übergeber des Unternehmens für dessen Erwerb an einen Vermittler schulde.
Die Revision sei zulässig, fehle doch zur Frage, ob zu einem Unternehmen gehörige Schulden auch solche sind, die anlässlich des Erwerbs des Unternehmens durch den späteren Übergeber eingegangen wurden, eine gesicherte Rsp des Obersten Gerichtshofs.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Auf andere anspruchsbegründende Rechtsgründe als § 1409 ABGB kommt die Revision nicht mehr zurück; solche sind auch nicht ersichtlich. Die klagende Partei unterstellt ihrem Vorbringen die Übergabe eines Vermögens an den Schuldner und dessen Übergang von diesem an die Beklagte, doch könnte es sich hier nur um die Übergabe eines Unternehmens (2. Lokal als selbstständige organisierte Erwerbsgelegenheit) handeln. Gemäß § 1409 Abs 1 erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Dieser unabdingbare (§ 1409 Abs 3 ABGB) gesetzliche Schuldbeitritt, der erst nach dem Vorbild des - mit 1. Jänner 1999 - aufgehobenen § 419 BGB durch die III. Teilnovelle den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, dass das Vermögen oder Unternehmen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, der diesen durch die Übertragung nicht entzogen werden soll (stRsp, SZ 56/140 = JBl 1984, 436 = EvBl 1984/54; 1 Ob 521/95 = SZ 68/221 = JBl 1996, 589 mwN ua; Ertl in Rummel2, § 1409 ABGB Rz 1). Die Übernahme des Unternehmens - aber auch des Vermögens - muss rechtsgeschäftlicher Art sein. Die Haftung gemäß § 1409 kann daher die Beklagte nur dann treffen, wenn sie nicht nur vom Schuldner ein Unternehmen (vereinfacht dargestellt: das 2. Lokal) übernahm, sondern diese Übernahme überdies auch rechtsgeschäftlich (SZ 44/170 ua; Ertl aaO Rz 3; Honsell/Heidinger in Schwimann2 § 1409 ABGB Rz 6; Wolff in Klang2 VI 356; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 528, alle mwN), also etwa durch Kauf, Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft etc erfolgte. Die bloß tatsächliche Inbesitznahme eines Vermögens oder der bloße äußere Tatbestand einer Übernahme ohne wirklichen Übergang des Vermögens löst die Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus (SZ 25/266 ua; Ertl aaO Rz 3). Ein derartiges Rechtsgeschäft zwischen dem Schuldner und der Beklagten hat die klagende Partei nicht einmal behauptet, sondern lediglich vorgebracht, laut dem schriftlichen Kaufanbot zwischen dem Schuldner und dem Liegenschaftskäufer sei der Wert des 2. Lokals mit 1 Mio S festgestellt worden, die Beklagte habe somit vom Schuldner das 2. Lokal im Wert von 1 Mio S übernommen. Hat die klagende Partei somit ein die Übernahme des 2. Lokals betreffendes Rechtsgeschäft zwischen dem Schuldner und der Beklagten als dessen Erwerberin gar nicht behauptet und auch in ihrer Berufung dazu keine Feststellungen vermisst, so haben die Vorinstanzen schon deshalb das auf § 1409 ABGB gestützte Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Gläubiger stehen im Rahmen des § 1409 ABGB gegen den Erwerber nur solche Ansprüche zu, die mit dem Unternehmen in einem ursächlichen, wirtschaftlichen und inneren Zusammenhang (SZ 50/27 = EvBl 1977/239 ua) stehen ("Wirtschaftlicher Zusammenhang"; vgl dazu Ertl aaO Rz 6 mwN). Ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der - hier bloß unterstellten - rechtsgeschäftlichen Übernahme des 2. Lokals als - hier gleichfalls nur unterstelltem - Kaufpreisteil durch die Beklagte vom Schuldner mit der Provisionsforderung der klagenden Partei für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufs besteht, somit auch Schulden betrifft, die erst zum Zweck des Erwerbs des Unternehmens eingegangen wurden (so ausdrücklich SZ 50/27; vgl auch Feil, ABGB, §§ 1404 bis 1410 ABGB Anm 6.8), muss nicht mehr untersucht werden.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.
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