1 Ob 10/86 | OGH | 25.06.1986 |
Veröff: JBl 1986,730 = SZ 59/112 |
1 Ob 16/98d | OGH | 24.03.1998 |
Auch |
1 Ob 75/99g | OGH | 23.03.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung, während des Dienstes von Grundwehrdienern für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen im weitesten Sinn (hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim) zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. (T1) |
9 ObA 32/03a | OGH | 23.04.2003 |
Vgl auch; nur: Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen können nur nach dem AHG geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben gehören auch Fürsorgepflichten der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten gegenüber anderen Beamten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00010_8600000_001
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