OGH 1Ob108/18s

OGH1Ob108/18s17.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj G* R* 2012, wegen Unterhalts (hier wegen Wiedereinsetzung), über den Revisionsrekurs der Mutter N* K*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 2018, GZ 53 R 24/18w‑42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 29. November 2017, GZ 1 Pu 103/16k‑26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122468

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung von laufendem Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 350 EUR ab 1. 11. 2016 und wies das Mehrbegehren, sie zu einer monatlichen Leistung in dieser Höhe schon für den Zeitraum von 1. 7. 2016 bis 31. 10. 2016 zu verpflichten, ab. Zudem sprach es aus, dass mit Rechtskraft des Beschlusses die einstweilige Verfügung, mit der die Mutter zur Zahlung von vorläufigem Unterhalt verpflichtet worden war, außer Kraft trete.

Die Mutter begehrte in der Folge die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses.

Diesen Antrag wies das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Mutter, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:

Der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren ist zwingend identisch und die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (= RIS‑Justiz RS0126302, 2 Ob 170/10d mwN). Damit beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 12.600 EUR (das 36‑fache von 350 EUR), ist doch der Anspruch des Kindes auf Unterhalt rein vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0007110 [T32]) und gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz RS0046544).

Wenn aber – wie hier – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG), ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Dem Obersten Gerichtshof kommt also im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe der Mutter als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS‑Justiz RS0109505).

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