1 Ob 1052/52 | OGH | 08.01.1953 |
Veröff: SZ 26/8 |
1 Ob 132/57 | OGH | 03.04.1957 |
6 Ob 95/64 | OGH | 15.04.1964 |
Veröff: JBl 1964,463 |
4 Ob 594/87 | OGH | 03.11.1987 |
Vgl auch; nur: Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. (T1) |
7 Ob 16/89 | OGH | 15.06.1989 |
nur T1; Beisatz: Diejenigen, die die Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen berechtigt sind, können die Gesellschaft auch Dritten gegenüber verpflichten. (T2) Veröff: WBl 1989,338 = GesRZ 1990,41 |
6 Ob 268/06i | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beisatz: Bei der Frage der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zu unterscheiden: Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung kann dieser jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinn des § 1020 ABGB abberufen werden. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar durch Vertrag eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach § 1210 ABGB in Betracht. Bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht. (T3); Beisatz: Bei einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich (aber nicht unentziehbar) die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß §1190 ABGB auf die Bestimmungen der §§ 833 bis 842 ABGB zurückzugreifen. (T4); Beisatz: Durch die Verweisung des § 1190 ABGB auch auf § 838a ABGB ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T5) |
4 Ob 229/07s | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine „vertragliche" Einräumung der Geschäftsführerbefugnis läge bei einer jederzeit möglichen Neuwahl nicht vor. (T6); Veröff: SZ 2008/65 |
Dokumentnummer
JJR_19530108_OGH0002_0010OB01052_5200000_001
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