Spruch:
1. Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als die klagende Partei begehrt, sechs von der beklagten Partei im Zeitraum vom 24. August 1995 bis 5. März 1997 mit der (späteren) Gemeinschuldnerin geschlossene Kreditverträge mit einer Gesamtdarlehenssumme von ATS 9,340.000 (= EUR 678.764,27) unter Einschluss der auf dem Darlehenskonto Nr 480-61018 (zum Kreditvertrag vom 24. August 1995) erfolgten Umbuchungen und Eingänge von EUR 44.525,70 sowie der Umbuchungen auf das Konto Nr 616-31523 (zum Kreditvertrag vom 5. März 1997) für unwirksam zu erklären (1.1 bis 1.6 der Revisionsschrift, S. 2/3).
2. Im übrigen Umfang wird der Revision nicht Folge gegeben.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie dem Nebenintervenienten die mit je EUR 3.088,08 (darin EUR 514,68 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 17. Dezember 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt. Die beklagte Partei unterhielt mit der (späteren) Gemeinschuldnerin eine ständige Geschäftsverbindung derart, dass sie den Erwerb von Immobilien durch die Gemeinschuldnerin mittels Darlehen finanzierte. In diese Ankaufsfinanzierungen wurde stets ein Treuhänder eingeschaltet; außerdem war die hypothekarische Sicherstellung der Darlehen und der Nebengebühren vorgesehen. Angesichts des beabsichtigten und üblicherweise auch tatsächlichen raschen Wiederverkaufs der Immobilien unterblieb regelmäßig die Verbücherung des Eigentums der Gemeinschuldnerin und des Pfandrechts der beklagten Partei, um die hiefür auflaufenden Gebühren zu vermeiden. Die von der Gemeinschuldnerin erworbenen Liegenschaftsanteile wurden - soweit diese Vorgänge streitverfangen sind - stets "außerbücherlich" weiterveräußert, und die zur Begründung des Eigentumsrechts der Gemeinschuldnerin und des Pfandrechts der beklagten Partei erforderlichen Urkunden befanden sich stets bei dem mit der Abwicklung der Immobilientransaktion betrauten Treuhänder. Die beklagte Partei erklärte sich diesem gegenüber jeweils bereit, die Liegenschaften lastenfrei zu stellen und auf die Einverleibung ihres Pfandrechts zu verzichten, sofern das ihrerseits für den Erwerb gewährte Darlehen abgedeckt werde.
Der Gemeinschuldnerin wurden von der beklagten Partei im Zeitraum vom 24. August 1995 bis 5. März 1997 zum Erwerb von Liegenschaftsanteilen mehrere Darlehen im Gesamtbetrag von ATS 9,340.000 zugezählt. Diese Darlehen wurden in der Zeit vom 7. Mai 1997 bis 20. Mai 1998 großteils abgedeckt, weil die Liegenschaften auf die schon beschriebene Weise weiterveräußert worden waren. Insgesamt gingen auf den für die Darlehensrückzahlung eingerichteten Konten ATS 8,099.720 ein.
In der Zeit vom 11. Juli 1997 bis 4. Dezember 1997 gingen überdies auf mehreren bei der beklagten Partei eingerichteten Konten der Gemeinschuldnerin Zahlungen im Gesamtbetrag von ATS 951.562,91 ein.
Den in die Liegenschaftstransaktionen eingeschalteten Treuhändern war in allen Fällen der Auftrag erteilt worden, über die Darlehensvaluta erst nach Sicherstellung der Einverleibung des Eigentumsrechts der Gemeinschuldnerin sowie des Pfandrechts zugunsten der beklagten Partei zu verfügen.
Die klagende Partei begehrte 1. die Zahlung von ATS 9,593.649,91 sA (= EUR 697.197,72) und 2. die Feststellung der Unwirksamkeit (richtig die Unwirksamerklärung) nachstehender "Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen" den Konkursgläubigern gegenüber, und zwar a) näher bezeichneter "Eingänge" im Gesamtbetrag von ATS 951.562,91 (= EUR 69.152,77) und b) sechs näher bezeichneter, zur Finanzierung des Erwerbs genau angeführter Liegenschaftsanteile von der beklagten Partei im Zeitraum von 24. August 1995 bis 5. März 1997 mit der (späteren) Gemeinschuldnerin geschlossener Kreditverträge (mit einer Gesamtdarlehenssumme von ATS 9,340.000 [= EUR 678.764,27]) sowie der insgesamt mit ATS 8,142.087 (= EUR 591.708,54) bezifferten Rückzahlungen auf die mit diesen Kreditverträgen zugesagten Darlehen.
Sie brachte dazu vor, die Gemeinschuldnerin sei jedenfalls seit Mitte 1996 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Dies habe die beklagte Partei seit Anfang 1997 gewusst, mindestens aber wissen müssen. Mangels Pfandbestellung seien die von der beklagten Partei gewährten Darlehen nicht anfechtungsfest gesichert gewesen. Diese habe der Herausgabe der für die Verbücherung erforderlichen Urkunden an den Treuhänder zugestimmt und damit auf ihr Recht an der Zurückbehaltung dieser Urkunden im Rahmen der fremdfinanzierten Liegenschaftsverkäufe verzichtet. Durch die Zahlungseingänge sei sie vor anderen Gläubigern begünstigt worden, denn es habe sich dadurch der Befriedigungsfonds der Gläubiger vermindert. Durch die nachteilige Fortfinanzierung der Gemeinschuldnerin hätten die Gläubiger einen Quotenschaden von zumindest ATS 500.000 erlitten. Die Klage werde auf die Anfechtungstatbestände gemäß § 28, § 30 Abs 1 Z 1 und 3 und § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO gestützt.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keine Kenntnis von der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung bzw von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin gehabt; auch fahrlässige Unkenntnis sei ihr nicht anzulasten. Bei den auf den Girokonten eingegangenen Beträgen (insgesamt ATS 951.562,91) handle es sich um bloße Umbuchungen von Sollständen, durch die der Befriedigungsfonds der Konkursgläubiger nicht verringert worden sei. Die treuhändige Abwicklung der Liegenschaftsfinanzierungen schließe eine Gläubigerbenachteiligung aus, weil der beklagten Partei ein - durch den Treuhänder auszuübendes - Zurückbehaltungsrecht an den Originalurkunden zugekommen sei. Der Treuhänder sei stets bloß berechtigt gewesen, die von der beklagten Partei überwiesenen Beträge zur Verfügung der Gemeinschuldnerin zu halten, sobald die Einverleibung deren Eigentumsrechts sowie des Pfandrechts der beklagten Partei durch die erforderlichen Urkunden sichergestellt gewesen sei. Angesichts der Weiterveräußerung der Liegenschaftsanteile durch die Gemeinschuldnerin seien die bücherliche Durchführung des Erwerbs und die pfandrechtliche Sicherstellung unterblieben, und die Darlehen seien mittels Überweisung durch den Treuhänder abgedeckt worden, um die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweiterwerber durchführen zu können. Die Gemeinschuldnerin habe weder selbst lastenfreies Eigentum an den Liegenschaften erwerben noch solches den Zweiterwerbern aus den Weiterveräußerungen verschaffen können. Die Treuhandabwicklung erweise sich deshalb als "konkursfest".
Der Nebenintervenient brachte vor, er habe die beklagte Partei darauf hingewiesen, dass es der Gemeinschuldnerin aufgrund des Preiseinbruchs auf dem Immobilienmarkt finanziell "nicht besonders gut" gehe und dass deshalb die Schulden mittelfristig reduziert werden müssten. Deshalb sei der Weg gewählt worden, Immobilien mit Verlust abzuverkaufen und neue Objekte zu niedrigen Preisen zwecks gewinnbringender Weiterveräußerung anzuschaffen. Die Kreditgewährung gegen Einräumung eines Pfandrechts an den Liegenschaftsanteilen sei eine - anfechtungsfeste - Zug-um-Zug-Abwicklung.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von ATS 7,129.400 sA und erklärte ferner die im Zeitraum vom 7. Mai 1997 bis 20. Mai 1998 auf den zur Finanzierung des Erwerbs von Liegenschaftsanteilen durch die Gemeinschuldnerin eingerichteten Kreditkonten eingegangenen Zahlungen von insgesamt ATS 8,129.400 den "Gläubigern" (richtig wohl Konkursgläubigern) gegenüber für unwirksam; das Mehrbegehren auf Zahlung von ATS 2,464.249,91 sowie auf Unwirksamerklärung der erwähnten sechs Kreditverträge und der Zahlungseingänge in der Zeit vom 11. Juli bis 4. Dezember 1997 im Gesamtbetrag von ATS 951.562,91 sA wies es dagegen ab.
Es stellte - über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - fest, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin seien spätestens mit 31. Dezember 1996 eingetreten, und der beklagten Partei sei es ab Juni 1997 möglich gewesen, diese Umstände zu erkennen. Bei den zwecks Finanzierung des Liegenschaftserwerbs geschlossenen Kreditverträgen sei die beklagte Partei jeweils durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft abgesichert gewesen; auch seien die erforderlichen Unterlagen dem Treuhänder übergeben und eine Rangordnung für die Veräußerung begründet worden, die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch sei aber - aus Kostengründen - nicht erfolgt. Bei den Zahlungseingängen im Gesamtbetrag von ATS 951.562,91 habe es sich - mit Ausnahme der am 4. Dezember 1997 eingegangenen Zahlung von ATS 2.550 - um Umbuchungen gehandelt; der Betrag von ATS 2.550 sei bereits in dem ohnehin angefochtenen Kaufpreisentgelt für eine Liegenschaft enthalten und daher nicht zweimal einforderbar. Die Kreditverträge seien zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in dem die Gemeinschuldnerin noch nicht zahlungsunfähig bzw überschuldet gewesen sei bzw in dem der beklagten Partei das Nichtwissen oder Nichterkennen dieser Umstände noch nicht habe vorgeworfen werden können.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Eingänge aus den Liegenschaftsverkäufen unterlägen der Anfechtung nach § 30 KO. Eine obligatorische Pfandrechtsbegründung sei keine anfechtungsfeste Sicherheit, solange der Antrag auf Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch noch nicht eingelangt sei. Es liege auch kein Zug-um-Zug-Geschäft vor, weil von einer Pfandrechtsbegründung im Grundbuch Abstand genommen worden sei. Da die Kredite nicht fällig gestellt worden seien, sei inkongruente Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 KO anzunehmen. Ohne Fälligstellung des Kredits hätte die beklagte Partei höchstens die Raten aus dem Kreditgeschäft lukrieren und ihr Pfandrecht begründen können. Den Gläubigern der Gemeinschuldnerin wäre bei rechtzeitiger Ratenzahlung durch die beklagte Partei der Restbetrag aus dem jeweiligen Kaufpreis zugeflossen, weshalb sie in diesem Umfang benachteiligt worden seien. Die Geltendmachung eines Quotenschadens scheide aus, weil die Kreditverträge zu einem Zeitpunkt geschlossen worden seien, in dem der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin noch nicht habe bekannt sein müssen.
Das Gericht zweiter Instanz verurteilte die beklagte Partei in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zur Zahlung von bloß EUR 185,31 sA, wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 697.012,41 sowie das weitere Begehren, die im Zeitraum vom 7. Mai 1997 bis 20. Mai 1998 auf den zur Finanzierung des Liegenschaftserwerbs eingerichteten Kreditkonten eingegangenen Zahlungen von insgesamt EUR 590.601,23 für unwirksam zu erklären, ab, bestätigte das Ersturteil im übrigen Umfang und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, von den Zahlungseingängen in der Zeit zwischen 11. Juli 1997 und 4. Dezember 1997 im Gesamtbetrag von ATS 951.562,91 habe lediglich der am 4. Dezember 1997 erfolgte Eingang von ATS 2.550 eine Verringerung des Passivstands und damit eine Kreditrückzahlung herbeigeführt. Dieser Betrag unterliege der Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, weil die Beklagte im Dezember 1997 zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gewesen sei. Infolge verschiedener, der beklagten Partei bekannt gewesener Umstände hätte sie im Jahre 1997 auf die rechtzeitige Erstellung der Bilanz für das Jahr 1996 dringen müssen; diese Umstände hätten deutliche Hinweise auf die Gefahr einer Insolvenz der späteren Gemeinschuldnerin geliefert. Demnach wäre es der beklagten Partei ab Juni 1997 möglich gewesen, die Überschuldung bzw die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu erkennen. Durch die Rückführung der der Gemeinschuldnerin von der beklagten Partei gewährten Kredite sei aber keine Benachteiligung der (sonstigen) Gläubiger erfolgt: Deren Befriedigungsfonds habe sich dadurch nicht verringert. Die beklagte Partei habe der Gemeinschuldnerin Kreditmittel gegen pfandrechtliche Sicherstellung zur Verfügung gestellt, wobei die Abwicklung jeweils durch einen Treuhänder erfolgt sei. Dieser habe über die Kreditmittel erst nach Sicherstellung der Einverleibung des Eigentumsrechts der Gemeinschuldnerin sowie des Pfandrechts der beklagten Partei verfügen dürfen. Damit habe die Gemeinschuldnerin nur belastetes bücherliches Eigentum erwerben können. Es sei zwar keine hypothekarische Sicherstellung der beklagten Partei erfolgt, doch habe der Treuhänder jeweils sämtliche zur Verbücherung des Eigentumsrechts der Gemeinschuldnerin erforderlichen Urkunden zurückbehalten und damit den lastenfreien Eigentumserwerb durch die Gemeinschuldnerin bzw eine außerbücherliche Weiterveräußerung ohne Mitwirkung der beklagten Partei verhindern können. Die Gemeinschuldnerin habe daher nicht die Einverleibung des Eigentums an unbelasteten Liegenschaften begehren können. Die beklagte Partei, die die Finanzierung der Liegenschaftskäufe übernommen habe, sei somit nicht vor den anderen Gläubigern begünstigt worden, sei doch durch die Weiterveräußerung der Liegenschaften unter gleichzeitiger Freigabe der Sicherheiten den übrigen Gläubigern kein Nachteil erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.
Die Klägerin ficht das berufungsgerichtliche Urteil nur insoweit an, als ihr Zahlungsmehrbegehren von EUR 697.012,41 sA und ihr Begehren, sechs näher bezeichnete Kreditverträge, mit denen die beklagte Partei den Erwerb von Liegenschaftsanteilen durch die Gemeinschuldnerin finanzierte, einschließlich der aus dem Spruch unter 1. ersichtlichen Umbuchungen und Zahlungseingänge "gegenüber den Gläubigern im Konkurs" für unwirksam zu erklären, abgewiesen wurden. Die Abweisung der weiteren Begehren, näher bezeichnete Zahlungseingänge im Gesamtbetrag von EUR 68.967,45 (= ATS 949.012,80; S. 2 fünfter Absatz des Berufungsurteils) und im Zeitraum vom 7. Mai 1997 bis 20. Mai 1998 erfolgte Zahlungseingänge - Rückzahlungen auf die der Gemeinschuldnerin zum Erwerb von Liegenschaftsanteilen im Gesamtbetrag von ATS 9,340.000 (= EUR 678.764,27) zugezählte Darlehen - für unwirksam zu erklären, blieb dagegen unangefochten.
Die Klägerin hat dabei übersehen, dass sie die Abweisung ihres Begehrens, die sechs Kreditverträge einschließlich näher bezeichneter Umbuchungen und Zahlungseingänge den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären (S. 3 bis 6 des Ersturteils), durch das Erstgericht in ihrer Berufung nicht angefochten hat, sodass das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gericht zweiter Instanz hat über diesen Teil des Klagebegehrens - erkennbar, wenngleich ohne wünschenswerte Deutlichkeit - nicht abgesprochen, auch wenn es das Ersturteil, so wie dieses seiner Entscheidung nach zu lauten hat, zur Gänze (arg "insgesamt") - und damit unter Einschluss der als nicht bekämpft unberührt bleibenden Teile des Ersturteils - wiedergegeben hat. In diesem Umfang ist die Revision wegen bereits eingetretener Rechtskraft zurückzuweisen, ohne dass das Berufungsurteil in den davon berührten Teilen infolge Missachtung der Rechtskraft aufzuheben wäre.
Da die Klägerin das zweitinstanzliche Urteil in dessen Abweisung der Begehren, näher bezeichnete Zahlungseingänge, deren Leistung an die Konkursmasse sie mit ihrem Zahlungsbegehren fordert, den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären, im Revisionsverfahren unangefochten lässt, kann ihrem Leistungsbegehren - soweit dieses von der Vorinstanz abgewiesen wurde - jedenfalls kein Erfolg beschieden sein:
Nach nunmehr einheitlicher, wenngleich von der Lehre nicht uneingeschränkt gebilligter (siehe dazu nur König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 17/29) Rechtsprechung kann sich die Anfechtungsklage auf ein Leistungsbegehren beschränken und bedarf es eines Rechtsgestaltungsbegehrens lediglich in jenen Fällen, in denen der Anfechtungsgegner zu keiner Leistung verpflichtet ist und nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll (SZ 59/216; SZ 73/37 uva). Wird allerdings - so wie hier - in der Anfechtungsklage das Leistungsbegehren dennoch mit entsprechenden Rechtsgestaltungsbegehren verknüpft (für König aaO Rz 17/32 Schlüssigkeitserfordernis), und wird das Rechtsgestaltungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, so ist dem auf die Unwirksamkeit der Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Darlehensrückführungen) gestützten Leistungsbegehren der Boden entzogen. Dazu kommt es - wie hier - vor allem dann, wenn der Anfechtungskläger zwar die Abweisung des Leistungs-, nicht aber auch des (entsprechenden) Rechtsgestaltungsbegehrens bekämpft. Waren nämlich die Rechtshandlungen (wie hier: Zahlungen) den Konkursgläubigern gegenüber wirksam, so bleibt es dem Masseverwalter als Anfechtungskläger verwehrt, die entsprechende Zahlung an die Konkursmasse zu fordern.
Für die Einforderung des "Quotenschadens" (von ATS 500.000) bleibt die Klägerin in der Revision jedwede Ausführung schuldig.
Die Revision der Klägerin ist daher, soweit ihr die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung entgegensteht, unzulässig; im Übrigen kann ihr aus den erörterten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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