OGH 1Ob102/23s (RS0134510)

OGH1Ob102/23s20.9.2023

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Übermittlung der unbeglaubigten Abschrift einer aktenkundigen letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben (§ 152 Abs 2 AußStrG) und die Verpflichtung, die nach der Aktenlage als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern (§ 157 AußStrG), dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicher Erben im Verlassenschaftsverfahren und damit der Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung. Schäden aufgrund einer solchen Einantwortung stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung dieser Pflichten.

Amtshaftung — Verständigung — Testament

 

Normen

AußStrG 2005 §152 Abs2
AußStrG 2005 §157
AHG §1

1 Ob 102/23sOGH20.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20230920_OGH0002_0010OB00102_23S0000_000

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