Spruch:
Der Treugeber kann nur mit Zustimmung des Beklagten an Stelle des Treuhänders in den vom Treuhänder im eigenen Namen eingeleiteten Prozeß eintreten.
Entscheidung vom 9. März 1949, 1 Ob 101/49.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage im eigenen Namen Nichtigerklärung eines Kaufvertrages und Herausgabe von Sachen, die er als Treuhänder des K. A. an den Beklagten verkauft habe. Im Zuge des Prozesses hat der Kläger im Vollmachtsnamen des A. erklärt, daß A. an Stelle des ursprünglichen Klägers in den Rechtsstreit eintrete. Der Erstrichter hat die Eintrittserklärung als subjektive Klagsänderung aufgefaßt und den Eintritt zugelassen, das Rekursgericht wies den Antrag auf Zulassung des A. als Kläger an Stelle des bisherigen Klägers ab.
Dieser Beschluß wird vom bisherigen Kläger mit Revisionsrekurs angefochten. Der Rekurswerber meint, daß es sich hier gar nicht um eine Änderung der Person des Klägers, sondern nur um eine Namensänderung handle, da der Kläger sich schon in der Klage auf das bestehende Treuhandverhältnis berufen habe.
Der Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Kläger ist, wer ein Urteil im eigenen Namen begehrt. Die Partei muß nicht Träger des strittigen Rechtes sein, sie muß es nur im eigenen Namen geltend machen. Daher ist auch der Treuhänder, dem angeblich ein Recht zu treuen Händen übertragen wurde, Partei, wenn er als Kläger im eigenen Namen auftritt. Ob er auch die richtige Partei ist, berührt das prozessuale Verhältnis nicht. Dies ist eine materielle Frage, über die im Urteile zu entscheiden ist.
Jede Erklärung, die als Partei in der Klage bezeichnete Person durch eine andere zu ersetzen, ist Parteiänderung, und zwar auch dann, wenn an Stelle der unrichtigen Partei die richtige in den Prozeß eintreten soll.
Da aber die Parteiänderung nach nunmehr ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Entsch. v. 5. Juni 1930, 4 Ob 203/30, JBl. 1930, S. 393, u. v. 23. November 1934, 4 Ob 440/34, JBl. 1935, S.
40) keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. darstellt, was auch der Revisionsrekurs nicht mehr bestreitet, so hat das Rekursgericht mit Recht den Eintritt des K. A. in den Prozeß nicht zugelassen, da sich der Beklagte gegen die Parteiänderung ausdrücklich ausgesprochen hat.
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