Spruch:
Zur Entscheidung über die beiden Anträge und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs. 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Ing. Herbert O*** begehrt als Liquidator der Erstantragstellerin sowie im eigenen Namen Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen gegen die R*** Ö***, weil Richter des Landesgerichtes Salzburg als Konkursgerichtes und der seinerzeitige Masseverwalter im Konkurs der Erstantragstellerin (S 36/84 des Landesgerichtes Salzburg) u.a. durch schuldhafte und rechtswidrige Handhabung der Postsperre den Antragstellern den geltend gemachten Schaden zugefügt hätten.
Rechtliche Beurteilung
Da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist (1 Nd 11/89 ua.), ist für die Behandlung der beiden Rechtssachen das - im Sinne des § 9 Abs. 4 AHG nicht betroffene - Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig zu bestimmen.
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