OGH 1Nd32/01

OGH1Nd32/0120.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter W*****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 261.000 S sA folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage die Zahlung von 261.000 S sA mit dem Vorbringen, in dem zu AZ 21 Cg 100/98t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz angestrengten Deckungsprozess sei er durch die abändernde klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz rechtswidrig und schuldhaft an seinem Vermögen geschädigt worden.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 9 Abs 1 AHG begründet, es liegen aber auch die in § 9 Abs 4 AHG genannten Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz vor. Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs (auch zweiter Instanz) nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben.

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

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