Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller leiten Ersatzansprüche unter anderem aus einem behaupteten Fehlverhalten von "Beamten" (gemeint: Richtern) des Oberlandesgerichts Wien ab. Demnach ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 mwN). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 mwN). Im Zuge der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts war zu beachten, dass die Antragsteller auch ein Fehlverhalten von "Beamten" des Landesgerichts Feldkirch rügen, weshalb nur die Bestimmung eines im Oberlandesgerichtssprengel Graz oder Linz gelegenen Erstgerichts in Frage kommt.
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