OGH 1Nd30/99

OGH1Nd30/9912.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Reinhard R*****, Richter des Landesgerichtes Wels, 2.) Dr. Kurt H*****, Richter des Oberlandesgerichts Linz, 3.) Dr. Erich W*****, Richter des Oberlandesgerichts Linz, und 4.) Dr. Eva Maria M*****, Richterin des Oberlandesgerichts Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 400.000,--) den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Für das Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Mit seiner beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage begehrte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten, Richter des Landesgerichts Wels, und gegenüber den Zweit- bis Viertbeklagten, Richtern des Oberlandesgerichts Linz, die Feststellung, dass ihm das Recht auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem beim Landesgericht Wels anhängigen Verfahren zustehe. Die Klage wird mit Behauptungen über richterliche Fehlentscheidungen sowie mit Menschenrechts- und sonstigen Gesetzesverletzungen begründet. Darüberhinaus beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dieser Beschluss erwuchs durch die Entscheidung des vom Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmten Rekursgerichts in Rechtskraft. Nunmehr wird der Akt neuerlich zur Bestimmung eines zuständigen Erstgerichts vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 1 Ob 33/99f ausführlich dargestellt hat, entspricht es dem Sinn des Gesetzes, jeden Anschein von Befangenheit von vornherein auszuschließen, und § 9 Abs 4 AHG auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch gegen das Organ direkt verfolgt wird. Die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs gemäß § 9 Abs 4 AHG ist gegeben, weil das als zuständig bestimmte Oberlandesgericht in Ansehung des ursprünglich einschreitenden Erstgerichts nicht "übergeordnetes Gericht" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist.

Die Delegierung des Landesgerichts Innsbruck ist zweckmäßig.

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