Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die durch ihren Liquidator vertretene Antragstellerin begehrt die Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen der Amtsorgane (Richter) des Landesgerichtes Salzburg als Konkursgerichtes und des damit als Rekursgericht befaßten Oberlandesgerichtes Linz im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Antragstellerin. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 2/92 ua) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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