OGH 1Nd24/01

OGH1Nd24/0116.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagte Partei Dr. Herbert P*****, wegen 16 Mio S sA folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Behandlung der am 2. 5. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Klage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in dem von ihm eingebrachten Klageschriftsatz unter anderem geltend, dass er durch den Beklagten im Zuge dessen Tätigkeit als Präsident des Landesgerichts Klagenfurt amtsmissbräuchlich schwerstens geschädigt worden sei. Damit leitet er aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des ehemaligen Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt Ansprüche ab. Nach seinen Ausführungen und nach dem Wissensstand des erkennenden Senats behängen weitere vom Kläger initiierte Amtshaftungsstreitigkeiten, in denen er unter anderem Richtern des Oberlandesgerichts Graz ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwirft, aus denen er Amtshaftungsansprüche ableitet. Demnach ist ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz zur Behandlung der hier vorliegenden Klage zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Delegierung des Landesgerichts Innsbruck ist schon in Anbetracht der mit mehreren Beschlüssen in offenbar gleichgelagerten Verfahren dieses Klägers erfolgten Bestimmung dieses Gerichts als zuständig zweckmäßig.

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