Spruch:
Gemäß § 31 JN wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger, der zur Zeit der Einbringung der Klage beim Landesgericht Linz (6. 12. 1989) Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Garsten war, begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 100.000,- samt Anhang an Schmerzengeld für Schmerzen, die infolge rechtswidriger und schuldhafter Unterlassung einer Nierenoperation entstanden seien, sowie die Feststellung, daß die beklagte R*** für alle Schäden aus der unterlassenen bzw. verhinderten operativen Behandlung vom Dezember 1986, wie sie im Befund von Prim. Dr. Siegfried M*** vom 12. 12. 1986 vorgeschlagen worden sei, hafte. Zum Beweise seines Vorbringens berief er sich in der Klage auf eine Reihe von Zeugen, die in Oberösterreich wohnhaft sind. Mit Schriftsatz vom 6. 4. 1990 gab er weiters bekannt, daß der von ihm beantragte Zeuge Manfred K*** in Wien wohnhaft sei. Seit seiner bedingten Entlassung vom 21. 6. 1990 ist der Kläger, der bisher noch nicht als Partei vernommen wurde, in Wien 19 wohnhaft.
Der Kläger beantragt gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Er habe nunmehr ebenso wie der Zeuge Manfred K*** seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien. Eine Anreise zur Parteienvernehmung an das Landesgericht Linz sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich. Auch die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen werde ihm weitere Kosten verursachen, sofern ein Sachverständiger aus dem Sprengel des Landesgerichtes Linz bestellt werde. Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus. Sie sei mit der Vernehmung des Klägers als Partei im Rechtshilfeweg einverstanden. Dem Zeuge Manfred K*** sei die Anreise nach Linz zumutbar, da ihm die Reisekosten ersetzt würden. Dem Gericht bliebe es unbenommen, einen medizinischen Sachverständigen aus Wien zu bestellen.
Das Erstgericht trat dem Delegierungsantrag nicht bei. Es sei beabsichtigt, die Vernehmung des Klägers im Rechtshilfeweg in Wien durchführen zu lassen. Eine Delegation scheine daher weder notwendig noch zweckmäßig zu sein.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wohl soll die Delegierung eines anderen Gerichtes aus Zweckmäßigkeitsgründen die Ausnahme bleiben (JBl. 1986, 53; Arb. 9589; EvBl. 1966/380 uva; Mayr in JBl. 1983, 299). Die Zweckmäßigkeit ist aber unter anderem dann zu bejahen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an das andere Gericht zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Arb. 9589; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209). Das Erstgericht hat bisher alle Beweisaufnahmen im Rechtshilfeweg durchgeführt. Ungeachtet des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums wird durch eine Delegation im vorliegenden Fall daher der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt. Nach dem Beweisbeschluß des Erstgerichtes vom 16. 3. 1990 ist noch die Vernehmung des Manfred K*** als Zeugen und des Klägers, der der Aktenlage nach beschäftigungslos ist, als Partei durchzuführen. Im Falle einer Delegation wird dem Kläger daher zweifellos der Gerichtszugang erleichtert, könnte er doch aus finanziellen Gründen wohl kaum bei Verhandlungen vor dem Landesgericht Linz anwesend sein. Es werden aber auch für den Fall, daß Manfred K*** nicht gleichfalls im Rechtshilfeweg vernommen worden wäre, Zeugengebühren erspart. Eine Kostenersparnis könnte auch dadurch eintreten, wenn ein in Wien wohnhafter medizinischer Sachverständiger nach § 357 ZPO das Gutachten bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern hätte. Alle Zweckmäßigkeitserwägungen schlagen daher zugunsten des antragstellenden Klägers aus, so daß die Delegierung zu verfügen ist.
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