Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, ein Spruchkörper des Oberlandesgerichts Wien habe sich in einer Verfahrenshilfesache als Rekurssenat "nahtlos" der "Rechtsverweigerung der I. Instanz", nämlich durch das Handelsgericht Wien angeschlossen. Dadurch sei die ihn betreffende "Existenzzerstörung" fortgeführt worden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 1. 8. 2002 zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).
Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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