OGH 1Nd18/00

OGH1Nd18/003.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 260.100 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei "auch aus dem Rechtsgrund der gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung" den Rückersatz von S 260.100. Zugleich beantragt sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation gemäß § 31 JN und führt dazu aus, dass nahezu alle Beweisaufnahmen im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck vorzunehmen seien.

Die beklagte Partei trat diesem Delegierungsantrag bei.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegation an das Landesgericht Innsbruck erscheint tatsächlich zweckmäßig, zumal sämtliche bisher namhaft gemachten Zeugen an Innsbrucker Anschriften zu laden sind und auch nahezu alle anderen Beweisaufnahmen in Innsbruck vorzunehmen sein werden. Im Übrigen äußerte sich auch die beklagte Partei ausdrücklich zustimmend zur begehrten Delegation, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von vornherein kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN). Bei dieser eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegation sprechenden Ausgangslage erscheint es nicht nötig, eine Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts einzuholen.

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