Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichtes, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/88 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits mit der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers befaßt ist (vgl etwa 1 Nd 2/92) treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
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