Spruch:
Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes (§ 28 Abs. 1 Z 2 JN) wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem ihrem beim Bezirksgericht für ZRS Graz zu Protokoll gegebenen Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Beweissicherungsantrag bezweckt die Antragstellerin die Vernehmung zweier in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Zeugen noch vor Einbringung einer (Amtshaftungs-)Klage gegen die R*** Ö*** und den Masseverwalter in ihrem seinerzeitigen Konkursverfahren. Das Bezirksgericht für ZRS Graz wies den (Beweissicherungs-)Antrag, dessen Behandlung trotz entsprechender Ersuchen sowohl das Bezirksgericht Zell am See mangels Zuständigkeit im Sinne des § 384 Abs. 3 ZPO, als auch das Landesgericht Salzburg mangels Anhängigkeit einer entsprechenden Klage abgelehnt hatten, mit Beschluß vom 17. April 1990, GZ. 2 Nc 7/90-4, als unzulässig zurück. Über den gegen diesen Beschluß eingebrachten Rekurs der Antragstellerin ist noch nicht entschieden, weil der Rekurs nur für den Fall der Verwerfung eines vorrangig gestellten Ordinationsantrages erhoben wurde.
Vor rechtskräftiger Entscheidung über die im Verfahren vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz noch unerledigten (wenn auch im genannten Beschluß vom 17. April 1990 nicht ausdrücklich behandelten) Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Zuständigkeit besteht für den Obersten Gerichtshof keine rechtliche Möglichkeit, nach § 28 JN vorzugehen (4 Nd 509/83; 4 Nd 502/75; Fasching Kommentar I 223).
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