Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gem § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller bringt unter anderem vor, die Erstbeklagte hafte
für sämtliche "von den beklagten Organen und vom Bezirksanwalt, in
Vollziehung der Gesetze, rechtsverletzend und aus den nachangeführten
Gründen zugefügten Rechtszerstörungen". Es werde bewiesen werden, daß
die "staatlichen Organe in Voreingenommenheit, in Verdacht der
Verschwörung, durch Intrige und durch praktizierte Schädigungs-,
Lebens- und Existenzzerstörungsabsicht, ihre Entscheidungen gegenüber
dem Kläger gefällt" haben. Der Antragsteller begehrt das Urteil, es
werde den beklagten Richtern gegenüber festgestellt, daß sie "durch
ihre gefällten bzw verweigerten Gerichtsentscheidungen" im einzelnen
beschriebene Rechte des Klägers verletzt haben, die von diesen
Richtern gefällten Entscheidungen werden ersatzlos aufgehoben und für
nichtig erklärt, es werde den beklagten Staatsanwälten gegenüber
festgestellt, daß sie "das konkrete Recht des Staates auf
Strafverfolgung" verletzt haben, die beklagten Richter seien
schuldig, die "mit den Ablehnungsanträgen und mit dieser Kläge
beantragte Ablehnung ... sofort zu dulden und sich persönlich für
befangen zu erklären", die beklagten Richter und Staatsanwälte seien
"zur ungeteilten Hand schuldig ... persönliche Amts- und
Entscheidungshandlungen gegenüber dem Kläger" und den ihm gehörenden Liegenschaften zu unterlassen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung einer allfälligen Befangenheit der nicht von der Klage betroffenen Richter des Oberlandesgerichts vor. Infolge Befangenheit aller Richter des Landesgerichts Linz habe das Oberlandesgericht gem § 30 JN zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß dieser Aktenvorlage ist zu erwägen:
Der Kläger gründet seine Klage nach der für die Beurteilung maßgeblichen Natur (dem Wesen) des geltend gemachten Anspruchs (vgl SZ 44/64; SZ 66/12; 1 Ob 193/98h u.a.) in Wahrheit auf seine Rechtsbeziehungen zu Behörden und die durch die Tätigkeit von Organen entstandenen Rechsverhältnisse. Er macht damit keine bürgerlich-rechtlichen Ansprüche geltend, sondern solche aus hoheitlicher Tätigkeit. Ohne daß über die Zulässigkeit seiner Begehren (vgl § 1 Abs 1 AHG) zu befinden wäre, wozu im Delegierungsverfahren dem Obersten Gerichtshof die funktionelle Zuständigkeit fehlt (1 Ob 325/98w), kommen somit doch als einzig mögliche, aus der Klage hervorleuchtende Rechtsgrundlage nur die Bestimmungen des AHG hiefür in Betracht. Damit ist aber von Amts wegen auf § 9 Abs 4 AHG Bedacht zu nehmen, weil es Zweck dieser Bestimmung als ein Fall der notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung ist, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RZ 1990/108; 1 Ob 325/98w).
Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem § 9 Abs 4 AHG vom übergeorneten Gericht ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.).
Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zweckmäßig.
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