European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00091.23G.1004.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt aus dem Titel der Amtshaftung ein Feststellungsbegehren, das er auf drohende Schäden ua aus vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck gründet.
[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss einer dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.
[5] Da der Kläger seinen Anspruch (auch) aus behauptungsgemäß rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist.
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