OGH 1Nc73/04g

OGH1Nc73/04g16.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor T*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Fnanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 836.035,37 EUR sA infolge Vorlage des Aktes durch das Landesgericht Innsbruck zwecks Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Erledigung der von der klagenden Partei zu AZ 57 Cg 67/04w des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Klage wird abgelehnt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird ein auf die Bestimmungen des AHG bzw StEG gestützter Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach dem AHG bzw StEG ausdrücklich und allein auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck bzw von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Innsbruck, weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck als "übergeordnetes Gericht" gemäß § 9 Abs 4 AHG über die Delegierung zu entscheiden hat. Ein Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck (bzw der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), welches eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nötig machte, wird vom Kläger nicht behauptet. Demnach wird das Landesgericht Innsbruck eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG zu erwirken haben.

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