Spruch:
Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Erledigung der von der klagenden Partei zu AZ 57 Cg 67/04w des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Klage wird abgelehnt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird ein auf die Bestimmungen des AHG bzw StEG gestützter Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach dem AHG bzw StEG ausdrücklich und allein auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck bzw von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Innsbruck, weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck als "übergeordnetes Gericht" gemäß § 9 Abs 4 AHG über die Delegierung zu entscheiden hat. Ein Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck (bzw der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), welches eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nötig machte, wird vom Kläger nicht behauptet. Demnach wird das Landesgericht Innsbruck eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG zu erwirken haben.
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