OGH 1Nc7/18x

OGH1Nc7/18x30.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 19/12h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00007.18X.0130.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Antragsteller begehrt – wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben – die Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Einbringung einer E.V., Klage, Klage nach AHG“. Unter der Überschrift „Beschwer“ führt er unter Hinweis auf zwei Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien aus, „auch die fünf Richter ... unterschlagen die st.Rspr des OGH zu Provisorialverfahren iZm § 6a ZPO im Vorsatz, ebenfalls unterlasst BG Innere Stadt, ... die aufgrund RS0109413 längst überfällige (das Sw‑Verfahren, mangels fachmedizinischer Hinweise ist obsolet) Entscheidung im Vorsatz, das Obsorge/Pflegschafts/Scheidungsverfahren ... zu beeinflussen“.

Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung iSd § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (1 Nc 98/13x; RIS‑Justiz RS0129051) in Verfahren des Antragstellers ausgesprochen hat, wäre er intellektuell ohne weiteres in der Lage, im Sinne der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 2 ZPO).

Auch der nunmehr vorgelegte Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht. Die Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist oder dieser bereits in früheren Fällen ausreichend auf die Rechtsfolgen derartiger Schriftsätze hingewiesen wurde, obliegt dem vorlegenden Gericht (1 Nc 65/17z ua). Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen unverständlicher (oder auch beleidigender) Eingaben belehrt, hat eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.

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