Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (EvBl 1992/137, 1 Nc 39/03f ua).
Da es sich bei einem der beiden Prozessvertreter der klagenden Partei um einen Bruder des dem 7. Senat angehörenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller handelt, liegt der genannte Ausschließungsgrund vor (ebenso schon 1 Nc 39/03f).
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