OGH 1Nc55/07i

OGH1Nc55/07i9.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Konrad L*****, vertreten durch Mag. Mirko Matkovits, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. März 2007, GZ 1 Nc 1/07a-13, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Graz bestimmt, und zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens über eine Amtshaftungsklage das Landesgericht Leoben.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen angeblich fehlerhafter Entscheidungen des Bezirksgerichts Favoriten und des Landesgerichts für ZRS Wien als Berufungsgericht zu erheben und beantragte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Landesgericht Eisenstadt wies diesen Antrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klagsführung mit Beschluss vom 27. März 2007 ab, bewilligte jedoch die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den genannten Beschluss und legte das sodann vom Verfahrenshelfer des Antragstellers eingebrachte Rechtsmittel dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG, weil der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag. H***** Mitglied des Berufungssenats des Landesgerichts für ZRS Wien gewesen sei, dessen Entscheidung nunmehr zum Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses gemacht werden solle.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Nc 102/06z mwN), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG die Erwägung zu Grunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt. Der Delegierungstatbestand ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag entschieden werden soll, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient.

Die Rechtssache ist daher zunächst zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. März 2007 an ein anderes Oberlandesgericht als jenes in Wien zu delegieren. Da es bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes als das nach der Gerichtsorganisation an sich zuständige Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, ist die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls folgenden Verfahrens über eine Amtshaftungsklage an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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