OGH 1Nc5/24m

OGH1Nc5/24m14.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 26 Cg 25/24f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E* H*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 78.883,38 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00005.24M.0314.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht unter erkennbarer Berufung auf § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 5 StEG 2005 Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs durch das Landesgericht Leoben geltend. Er habe sich vom 9. 12. 2020 bis 2. 3. 2021 in Untersuchungshaft befunden und sei in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben freigesprochen worden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Landesgericht Leoben legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG vor, weil sowohl die Verhängung als auch die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch einen Richter erfolgt sei, der mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde.

[3] 1. Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch § 9 AHG anzuwenden.

[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck der Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch (hier: Ersatzanspruch nach StEG 2005) abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RS0056449 [zum StEG 2005: T31, T34]). Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung judiziert (RS0119894 [T9]), ist die Delegierungsvorschrift des (§ 12 Abs 1 StEG 2005 iVm) § 9 Abs 4 AHG in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Richter, der an der als Grundlage für den Ersatzanspruch nach dem StEG 2005 herangezogenen Entscheidung beteiligt war, nunmehr jenem Gericht angehört, das als Rechtsmittelgericht zuständig wäre (1 Nc 32/12i).

[5] 2. Diese Delegierungsvoraussetzungen liegen hier vor. Der seinerzeitige Richter des Landesgerichts Leoben, der die Untersuchungshaft über den Kläger verhängte und den Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft fasste, ist nunmehr Richter des Oberlandesgerichts Graz. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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