Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Kläger machen unter anderem Amtshaftungsansprüche gegen die Erstbeklagte geltend, die sie daraus ableiten, dass das Bezirksgericht Innsbruck als Pflegschaftsgericht nicht dafür Sorge getragen habe, dass zugunsten der damals Minderjährigen die pfandrechtliche Sicherstellung einer Forderung in Höhe von 300.000 ATS aufrecht erhalten wurde.
Die seinerzeitige Pflegschaftsrichterin ist nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch erfüllt, wenn ein Richter, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das im Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (vgl nur RIS-Justiz RS0119894).
Die Zuständigkeit ist daher einem außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegenden Landesgericht zu übertragen.
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