OGH 1Nc51/09d

OGH1Nc51/09d10.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 66 Cg 114/09f anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Fabian K***** und 2.) Sebastian K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2.) Dr. Hans S*****, wegen 38.414,86 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Kläger machen unter anderem Amtshaftungsansprüche gegen die Erstbeklagte geltend, die sie daraus ableiten, dass das Bezirksgericht Innsbruck als Pflegschaftsgericht nicht dafür Sorge getragen habe, dass zugunsten der damals Minderjährigen die pfandrechtliche Sicherstellung einer Forderung in Höhe von 300.000 ATS aufrecht erhalten wurde.

Die seinerzeitige Pflegschaftsrichterin ist nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch erfüllt, wenn ein Richter, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das im Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (vgl nur RIS-Justiz RS0119894).

Die Zuständigkeit ist daher einem außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegenden Landesgericht zu übertragen.

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