OGH 1Nc47/21h

OGH1Nc47/21h22.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 8 Nc 11/21a anhängigen Rechtssache des Einschreiters Ing. J*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00047.21H.1222.000

 

Spruch:

Zur Erledigung der Eingabe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Einschreiter begehrt mit seiner an das Landesgericht Leoben gerichteten Eingabe eine Entschädigung in Höhe von 200.000 EUR „für die verbüßte Haft im Verfahren 11 Hv 1060/01p des Landesgerichts Leoben von einem Jahr“. Er leitet seinen Anspruch auch daraus ab, dass das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht die vom Landesgericht Leoben über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren – wovon er bisher zwei Jahre verbüßte – bestätigte. Ob er eine Haftentschädigung nach dem StEG 2005 oder einen Amtshaftungsanspruch anspricht, ist unklar.

[2] Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche – etwa auch im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrags – aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Im Rahmen der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen ungerechtfertigter Haft nach dem StEG 2005 genügt für die Delegation nach dieser – gemäß § 12 Abs 1 leg cit auch im Verfahren nach diesem Gesetz anzuwendenden – Bestimmung die für einen Freiheitsentzug wirksame Beteiligung (auch) des Rechtsmittelgerichts (RIS‑Justiz RS0056449 [T34] = 1 Nc 30/18d).

[4] Da der Einschreiter seine Ansprüche inhaltlich auch aus einer „Beteiligung“ des Oberlandesgerichts Graz an seiner Verurteilung ableitet, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG (allenfalls iVm § 12 Abs 1 StEG 2005) an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Anspruch (nur) auf das StEG 2005 oder (auch) auf das AHG gestützt wird. Der Einschreiter wird insbesondere klarzustellen haben, ob er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage anstrebt.

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