European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00042.18V.1213.000
Spruch:
Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Oktober 2018, GZ 4 Cg 84/16k‑22, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.
Für den Fall einer Verfahrensfortsetzung in erster Instanz wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 25.000 EUR an Schadenersatz. Diesen Nachteil leitet er erkennbar aus einem Schreiben der damaligen Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 21. 6. 2016 ab, mit dem diese auf eine von ihm eingebrachte Beschwerde zu einer bei diesem Landesgericht anhängigen Klage antwortete. Die vormalige Präsidentin des Landesgerichts Linz wurde mit Wirksamkeit vom 1. 12. 2016 zur Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz ernannt.
Das Landesgericht Steyr wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 3. 10. 2018, GZ 4 Cg 84/16k‑22, ab. Dagegen erhob der Kläger Rekurs, den das Landesgericht Steyr dem Oberlandesgericht Linz zur Erledigung vorlegte. Der Rekurs ist zu AZ 4 R 167/18h des Oberlandesgerichts Linz anhängig.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt AZ 4 R 167/18h dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen vor, gemäß § 9 Abs 4 AHG den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. 10. 2018, GZ 4 Cg 84/16k‑22, einem anderen Oberlandesgericht zur Entscheidung zuzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes- oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre ( Schragel , AHG³ Rz 255, 257). Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener
Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der
Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird. Rechtspolitisches Motiv des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle dort angeführten Gerichte, aus deren Verhalten (Entscheidungen und Verfügungen, aber auch Unterlassungen und Verzögerungen) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden (1 Ob 41/97d = SZ 70/260). Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS‑Justiz RS0056449; Schragel aaO Rz 255 mwN).
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS‑Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, aaO Rz 255), ist hier erfüllt, weil der Kläger seinen Anspruch unmittelbar aus einem Verhalten der nunmehrigen Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz ableitet (vgl RIS‑Justiz RS0119894). Da der Kläger seinen Wohnsitz derzeit in Graz hat, ist es zweckmäßig, die Rechtsmittelsache dem Oberlandesgericht Graz zu übertragen. Zugleich ist ein Erstgericht in dessen Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren festzulegen (RIS‑Justiz RS0050128 [T3]).
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