Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt unter Bezugnahme auf sein strafgerichtliches Verfahren die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Insbesondere leitet er seine Ansprüche aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Linz ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS-Justiz RS0053097 [T2]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]). Da die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden, ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren des Antragstellers befasst war.
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