OGH 1Nc41/11m

OGH1Nc41/11m26.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Cg 59/11d anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roland P***** und 2. Monika H*****, vertreten durch Mag. Johannes Kruckenhauser, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 136,64 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung

Die klagenden Parteien erheben Amtshaftungsansprüche, die sie aus Kostenentscheidungen des Bezirksgerichts Kitzbühel und des Landesgerichts Innsbruck ableiten. Sie beantragen, weil es sich um einen „Anspruch nach AHG“ handle, die „Delegierung des Aktes“ bzw regen die „Delegierung an das nächstgelegene Landesgericht Salzburg“ an.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über die notwendige und der Parteiendisposition entzogene (1 Nc 71/10x mwN) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck der Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Nc 3/10x mwN).

Im vorliegenden Fall wird der Ersatzanspruch nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck abgeleitet. Die Amtshaftungsklage wird vielmehr auf angeblich unvertretbare Kostenentscheidungen des Bezirksgerichts Kitzbühel und des übergeordneten Landesgerichts Innsbruck gestützt. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck durch den Obersten Gerichtshof nicht vorliegen.

Für die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig.

Abgesehen von den fehlenden Äußerungen nach § 31 Abs 3 JN besteht kein Anlass für eine Umdeutung der Anregung der klagenden Parteien auf „Delegierung an das nächstgelegene Landesgericht Salzburg“ in einen Delegierungsantrag nach § 31 JN. Zweckmäßigkeitsgründe werden von ihnen nicht behauptet.

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