OGH 1Nc40/18z

OGH1Nc40/18z11.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 26/18y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 44.300,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 14.400 EUR), den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00040.18Z.0111.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Ersatz von 44.300,76 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei. Weiters beantragt er die Delegierung des Verfahrens „in einen Sprengel außerhalb des OLG Wien“. Er leitet seinen Anspruch auf Ersatz aus behaupteten Fehlentscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des diesem übergeordneten Oberlandesgerichts Wien ab.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 

9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel , AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0056449 [T33]).

2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor. Nach § 

9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 

9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS-Justiz RS0056449). Das ist hier der Fall. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zur Erledigung der Rechtssache zuständig zu bestimmen.

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